TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 6 : HAUSHALTSVERFAHREN
Artikel 96 : Standpunkt des Parlaments zum Entwurf des Haushaltsplans
1. Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates zum Entwurf des Haushaltsplans können von einzelnen Mitgliedern im zuständigen Ausschuss eingereicht werden.
Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates können von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, oder von einem Ausschuss oder einer Fraktion im Plenum eingereicht werden.
2. Änderungsanträge werden schriftlich vorgelegt und begründet, tragen die Unterschrift ihrer Verfasser und enthalten einen Hinweis auf die Haushaltslinie, auf die sie sich beziehen.
3. Der Präsident setzt die Frist für die Einreichung der Änderungsanträge fest.
4. Abänderungen, die sich auf Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen beziehen, unterliegen einer von der Kommission vorzunehmenden vorherigen Beurteilung der Durchführbarkeit im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung. Vorgeschlagene Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstellung von Berichten oder gemäß Artikel 47 angenommenen Vorschlägen stehen, werden der Kommission zur Information übermittelt.
Der für Haushaltsfragen zuständige Ausschuss legt für jedes Jahr das Verfahren und den Zeitplan für die Beurteilung der Durchführbarkeit fest. Dieses Verfahren und dieser Zeitplan lassen genügend Zeit für die Vorlage von Abänderungen am Standpunkt des Rates zum Entwurf des Haushaltsplans. Der für Haushaltsfragen zuständige Ausschuss übermittelt vorgeschlagene Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen nur dann der Kommission, wenn diese Vorschläge von einem Ausschuss, einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, unterstützt werden.
5. Der zuständige Ausschuss stimmt über alle Abänderungsentwürfe zum Haushaltsplan vor ihrer Prüfung im Parlament ab. Über Abänderungen an Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstellung von Berichten oder gemäß Artikel 47 angenommenen Vorschlägen stehen, wird vorrangig abgestimmt.
6. Im Parlament eingereichte Änderungsanträge, die im zuständigen Ausschuss abgelehnt wurden, dürfen nur dann zur Abstimmung kommen, wenn ein Ausschuss oder eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, vor Ablauf einer vom Präsidenten festgesetzten Frist schriftlich darum ersucht haben. Diese Frist darf keinesfalls weniger als 24 Stunden vor Eröffnung der Abstimmung betragen.
7. Bei Änderungsanträgen zum Haushaltsvoranschlag des Parlaments, die einen ähnlichen Inhalt haben wie diejenigen, die vom Parlament schon bei der Aufstellung dieses Haushaltsvoranschlags abgelehnt wurden, prüft das Parlament diese nur, wenn der zuständige Ausschuss sie in seiner Stellungnahme befürwortet.
8. Das Parlament stimmt in aufeinanderfolgenden Abstimmungen ab:
– über die Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates zum Entwurf des Haushaltsplans nach Einzelplänen,
– über einen Entschließungsantrag zum Entwurf des Haushaltsplans.
Artikel 190 Absätze 4 bis 10 finden jedoch Anwendung.
9. Die Artikel, Kapitel, Titel und Einzelpläne des Entwurfs des Haushaltsplans, zu denen keine Änderungsanträge eingereicht wurden, gelten als angenommen.
10. Nach Artikel 314 Absatz 4 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf die Annahme von Änderungsanträgen der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.
11. Hat das Parlament den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Haushaltsplans abgeändert, wird der so geänderte Standpunkt mit den Begründungen und dem Protokoll der Sitzung, in der die Abänderungen angenommen wurden, dem Rat und der Kommission zugeleitet.