Überprüfung der neu gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments
Die neu gewählten MdEP werden einer Prüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass sie kein Amt innehaben, das mit der Tätigkeit als Mitglied des Europäischen Parlaments unvereinbar ist.
Beispiele hierfür sind die Tätigkeit als Minister oder Parlamentarier in einem EU-Mitgliedstaat, als Mitglied der Europäischen Kommission, des Gerichtshofs der EU, des Direktoriums der Europäischen Zentralbank, des Europäischen Rechnungshofs oder der Europäischen Investitionsbank. Auch aktive Beamte von Organen oder Einrichtungen der EU, die gemäß den EU-Verträgen für die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel zuständig sind, dürfen nicht MdEP werden.
Sobald die Wahlergebnisse amtlich sind, teilen die Mitgliedstaaten dem EP die Namen derjenigen mit, die einen Sitz erhalten haben, und der Präsident ersucht daraufhin die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Probleme im Zusammenhang mit der Unvereinbarkeit von Ämtern zu vermeiden. MdEP müssen dies schriftlich bestätigen und spätestens sechs Tage vor der konstituierenden Sitzung des Parlaments eine entsprechende Erklärung vorlegen.
Der Rechtsausschuss des Parlaments prüft anschließend die Mandate neuer MdEP und trifft seine Entscheidungen auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen. Der Präsident wird von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt und informiert das Plenum in der nächsten Sitzung. Abgesehen von der Prüfung der Mandate entscheidet das Parlament gemäß dem Akt vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments auch über etwaige Anfechtungen, mit Ausnahme von Anfechtungen, die sich auf die nationalen Wahlgesetze stützen.
Steht fest, dass ein MdEP ein mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments unvereinbares Amt innehat, „stellt das Parlament das Freiwerden des Sitzes fest.“