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Teil 8: Berufung und Wiederaufnahme

Artikel 81
Berufung gegen Frei- oder Schuldspruch oder gegen den Strafspruch

(1)�� Gegen ein Urteil nach Artikel 74 kann in �bereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung wie folgt Berufung eingelegt werden:

a)��� Der Ankl�ger kann aus einem der folgenden Gr�nde Berufung einlegen:

i)���� Verfahrensfehler,

ii)��� fehlerhafte Tatsachenfeststellung oder

iii)��� fehlerhafte Rechtsanwendung.

b)��� Der Verurteilte oder zu seinen Gunsten der Ankl�ger kann aus einem der folgenden Gr�nde Berufung einlegen:

i)���� Verfahrensfehler,

ii)��� fehlerhafte Tatsachenfeststellung,

iii)��� fehlerhafte Rechtsanwendung oder

iv)�� jeder andere Grund, der die Fairness oder Verl�sslichkeit des Verfahrens oder des Urteils beeintr�chtigt.

(2)�� a)��� Gegen den Strafspruch kann der Ankl�ger oder der Verurteilte in �bereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung wegen der Unverh�ltnism��igkeit zwischen Verbrechen und Strafma� Berufung einlegen.

b)��� Gelangt der Gerichtshof aus Anlass einer Berufung gegen den Strafspruch zu der Auffassung, dass Gr�nde f�r eine vollst�ndige oder teilweise Aufhebung des Schuldspruchs vorliegen, so kann er den Ankl�ger und den Verurteilten auffordern, Gr�nde nach Absatz 1 Buchstabe a oder b vorzubringen; er kann in �bereinstimmung mit Artikel 83 eine Entscheidung �ber den Schuldspruch f�llen.

c)��� Das gleiche Verfahren findet Anwendung, wenn der Gerichtshof aus Anlass einer allein gegen den Schuldspruch gerichteten Berufung zu der Auffassung gelangt, dass Gr�nde f�r die Herabsetzung des Strafma�es nach Absatz 2 Buchstabe a vorliegen.

(3)�� a)��� Soweit die Hauptverfahrenskammer nichts anderes anordnet, bleibt ein Verurteilter w�hrend des Berufungsverfahrens in Haft.

b)��� �berschreitet die Haftzeit eines Verurteilten die verh�ngte Freiheitsstrafe, so wird er freigelassen; hat indessen der Ankl�ger ebenfalls Berufung eingelegt, so kann die Haftentlassung nach Ma�gabe der unter Buchstabe c genannten Bedingungen erfolgen.

c)��� Im Fall eines Freispruchs wird der Angeklagte vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen sofort freigelassen:

i)���� unter au�ergew�hnlichen Umst�nden und mit R�cksicht unter anderem auf die konkrete Fluchtgefahr, die Schwere der zur Last gelegten Straftat und die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Ausgangs der Berufung kann die Hauptverfahrenskammer auf Antrag des Ankl�gers den Freigesprochenen w�hrend des Berufungsverfahrens weiterhin in Haft halten;

ii)��� gegen eine Entscheidung der Hauptverfahrenskammer nach Buchstabe c Ziffer i kann in �bereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung Beschwerde eingelegt werden.

(4)�� Vorbehaltlich des Absatzes 3 Buchstaben a und b wird die Vollstreckung des Urteils beziehungsweise der Strafe w�hrend der zul�ssigen Berufungsfrist und f�r die Dauer des Berufungsverfahrens ausgesetzt.

Artikel 82
Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen

(1)�� Jede der Parteien kann in �bereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung gegen jede der nachstehenden Entscheidungen Beschwerde einlegen:

a)��� eine Entscheidung betreffend die Gerichtsbarkeit oder Zul�ssigkeit;

b)��� eine Entscheidung, mit der die Haftentlassung der Person, gegen die sich die Ermittlungen oder die Strafverfolgung richten, gew�hrt beziehungsweise abgelehnt wird;

c)��� eine Entscheidung der Vorverfahrenskammer, nach Artikel 56 Absatz 3 aus eigener Initiative t�tig zu werden;

d)��� eine Entscheidung betreffend eine Frage, welche die faire und z�gige Durchf�hrung des Verfahrens oder das Ergebnis des Hauptverfahrens ma�geblich beeinflussen w�rde und deren sofortige Regelung durch die Berufungskammer das Verfahren nach Auffassung der Vorverfahrenskammer oder der Hauptverfahrenskammer wesentlich voranbringen kann.

(2)�� Gegen eine Entscheidung der Vorverfahrenskammer nach Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe d kann der betroffene Staat beziehungsweise der Ankl�ger mit Zustimmung der Vorverfahrenskammer Beschwerde einlegen. �ber die Beschwerde wird beschleunigt verhandelt.

(3)�� Eine Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn die Berufungskammer dies auf entsprechenden Antrag in �bereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung anordnet.

(4)�� Der gesetzliche Vertreter der Opfer, der Verurteilte oder ein gutgl�ubiger Eigent�mer von Verm�gensgegenst�nden, auf die sich eine Anordnung nach Artikel 75 nachteilig auswirkt, kann entsprechend der Verfahrens- und Beweisordnung gegen die Anordnung zur Leistung von Wiedergutmachung Beschwerde einlegen.


Artikel 83
Berufungsverfahren

(1)�� F�r die Zwecke eines Verfahrens nach Artikel 81 und diesem Artikel verf�gt die Berufungskammer �ber alle Befugnisse der Hauptverfahrenskammer.

(2)�� Befindet die Berufungskammer, dass es dem Verfahren, gegen das Berufung eingelegt wurde, in einer Weise an Fairness mangelte, dass die Verl�sslichkeit des Urteils oder des Strafspruchs beeintr�chtigt wurde, oder dass das Urteil oder der Strafspruch, gegen die Berufung eingelegt wurde, durch fehlerhafte Tatsachenfeststellung, fehlerhafte Rechtsanwendung oder Verfahrensfehler wesentlich beeintr�chtigt wurde, so kann sie

a)��� das Urteil oder den Strafspruch aufheben oder ab�ndern oder

b)��� eine neue Verhandlung vor einer anderen Hauptverfahrenskammer anordnen.

Zu diesem Zweck kann die Berufungskammer eine Tatsachenfrage an die urspr�ngliche Hauptverfahrenskammer zur Entscheidung und entsprechenden Berichterstattung zur�ckverweisen, oder sie kann selbst Beweis erheben, um die Frage zu entscheiden. Wenn nur der Verurteilte oder zu seinen Gunsten der Ankl�ger Berufung gegen das Urteil oder den Strafspruch eingelegt hat, kann das Urteil oder der Strafspruch nicht zum Nachteil des Verurteilten abge�ndert werden.

(3)�� Stellt die Berufungskammer bei einer Berufung gegen den Strafspruch fest, dass das Strafma� in keinem Verh�ltnis zum Verbrechen steht, so kann sie das Strafma� in �bereinstimmung mit Teil 7 ab�ndern.

(4)�� Das Urteil der Berufungskammer ergeht mit der Stimmenmehrheit der Richter; es wird in �ffentlicher Sitzung verk�ndet. Das Urteil enth�lt eine Urteilsbegr�ndung. Besteht keine Einstimmigkeit, so enth�lt das Urteil die Auffassungen der Mehrheit und die der Minderheit, doch k�nnen die Richter auch pers�nliche oder abweichende Meinungen zu Rechtsfragen abgeben.

(5)�� Die Berufungskammer kann ihr Urteil in Abwesenheit des Freigesprochenen oder des Verurteilten verk�nden.


Artikel 84
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Schuldspruchs
oder des Strafspruchs

(1)�� Der Verurteilte oder nach seinem Tod sein Ehepartner, seine Kinder, Eltern oder eine zum Zeitpunkt des Todes des Verurteilten lebende Person, die vom Verurteilten ausdr�cklich schriftliche Anweisungen erhalten hat, einen solchen Antrag zu stellen, oder zugunsten des Verurteilten der Ankl�ger k�nnen bei der Berufungskammer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des rechtskr�ftigen Schuldspruchs oder Strafspruchs stellen mit der Begr�ndung, dass

a)��� neue Beweismittel bekannt geworden sind, die

i)���� zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht vorlagen, ohne dass dies ganz oder teilweise der antragstellenden Partei zuzuschreiben war, und

ii)��� so wichtig sind, dass sie wahrscheinlich zu einem anderen Urteil gef�hrt h�tten, wenn sie w�hrend der Verhandlung entsprechend gew�rdigt worden w�ren;

b)��� erst jetzt entdeckt wurde, dass entscheidende Beweismittel, die bei der Verhandlung ber�cksichtigt wurden und auf denen der Schuldspruch beruht, falsch sind, ge- oder verf�lscht wurden;

c)��� ein oder mehrere an dem Schuldspruch oder der Best�tigung der Anklage beteiligte Richter in dieser Sache eine so schwere Verfehlung oder Amtspflichtverletzung begangen haben, dass ihre Amtsenthebung nach Artikel 46 gerechtfertigt ist.

(2)�� Die Berufungskammer verwirft den Wiederaufnahmeantrag, wenn sie ihn f�r unbegr�ndet h�lt. Erachtet sie den Antrag als begr�ndet, so kann sie je nach Sachlage

a)��� die urspr�ngliche Hauptverfahrenskammer wieder einberufen;

b)��� eine neue Hauptverfahrenskammer bilden oder

c)��� selbst die Zust�ndigkeit f�r die Angelegenheit behalten,

mit dem Ziel, nach Anh�rung der Parteien in einer der Verfahrens- und Beweisordnung entsprechenden Weise zu entscheiden, ob das Urteil revidiert werden soll.

Artikel 85
Entsch�digung an Festgenommene oder Verurteilte

(1)�� Jeder, der unrechtm��ig festgenommen oder in Haft gehalten worden ist, hat einen Anspruch auf Entsch�digung.

(2)�� Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskr�ftig verurteilt und ist das Urteil sp�ter aufgehoben worden, weil eine neue oder neu bekannt gewordene Tatsache schl�ssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der aufgrund eines solchen Urteils eine Strafe verb��t hat, nach rechtlichen Vorschriften zu entsch�digen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.

(3)�� Unter au�ergew�hnlichen Umst�nden kann der Gerichtshof, wenn er schl�ssige Tatsachen feststellt, aus denen hervorgeht, dass es zu einem schwerwiegenden und offenkundigen Fehlurteil gekommen ist, nach eigenem Ermessen in �bereinstimmung mit den in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Kriterien einer Person Entsch�digung zuerkennen, die nach einem rechtskr�ftigen Freispruch oder einer aus diesem Grund erfolgten Verfahrenseinstellung aus der Haft entlassen worden ist.

Teil 9: Internationale Zusammenarbeit und Rechtshilfe

Artikel 86
Allgemeine Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Die Vertragsstaaten arbeiten nach Ma�gabe dieses Statuts bei den Ermittlungen von der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen und bei deren strafrechtlicher Verfolgung uneingeschr�nkt mit dem Gerichtshof zusammen.

Artikel 87
Ersuchen um Zusammenarbeit: Allgemeine Bestimmungen

(1)�� a)��� Der Gerichtshof ist befugt, die Vertragsstaaten um Zusammenarbeit zu ersuchen. Diese Ersuchen werden auf diplomatischem oder jedem sonstigen geeigneten Weg �bermittelt, den die Vertragsstaaten bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Statuts oder dem Beitritt dazu festlegen.

Sp�tere �nderungen der Festlegung werden von jedem Vertragsstaat in �bereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung vorgenommen.

b)��� Gegebenenfalls k�nnen unbeschadet des Buchstabens a die Ersuchen auch �ber die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation oder eine geeignete Regionalorganisation �bermittelt werden.

(2)�� Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begr�ndung beigef�gten Unterlagen werden in einer Amtssprache des ersuchten Staates oder einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs abgefasst, oder sie werden von einer �bersetzung in eine dieser Sprachen begleitet, entsprechend der Wahl, die der Staat bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Statuts oder dem Beitritt dazu getroffen hat.

Sp�tere �nderungen dieser Wahl werden in �bereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung vorgenommen.

(3)�� Der ersuchte Staat behandelt ein Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu seiner Begr�ndung beigef�gten Unterlagen vertraulich, soweit eine Offenlegung nicht f�r die Erledigung des Ersuchens erforderlich ist.

(4)�� In Bezug auf die nach diesem Teil gestellten Rechtshilfeersuchen kann der Gerichtshof alle notwendigen Ma�nahmen treffen, einschlie�lich Ma�nahmen zum Schutz von Informationen, um die Sicherheit oder das k�rperliche oder seelische Wohl der Opfer, m�glichen Zeugen und deren Angeh�rigen zu gew�hrleisten. Der Gerichtshof kann darum ersuchen, dass alle nach diesem Teil zur Verf�gung gestellten Informationen in einer Weise bereitgestellt und gehandhabt werden, welche die Sicherheit und das k�rperliche oder seelische Wohl der Opfer, m�glichen Zeugen und deren Angeh�rigen sch�tzt.

(5)�� a)Der Gerichtshof kann jeden Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, ersuchen, aufgrund einer Ad-hoc-Vereinbarung, einer �bereinkunft mit diesem Staat oder auf jeder anderen geeigneten Grundlage Unterst�tzung nach diesem Teil zu leisten.

b)Leistet ein Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist und der eine Ad-hoc-Vereinbarung oder eine �bereinkunft mit dem Gerichtshof getroffen hat, einem aufgrund der Vereinbarung oder eine �bereinkunft gestellten Ersuchen um Zusammenarbeit nicht Folge, so kann der Gerichtshof die Versammlung der Vertragsstaaten oder, wenn der Sicherheitsrat die Angelegenheit dem Gerichtshof unterbreitet hat, den Sicherheitsrat davon unterrichten.

(6)�� Der Gerichtshof kann jede zwischenstaatliche Organisation ersuchen, Informationen oder Unterlagen beizubringen. Der Gerichtshof kann auch um andere Formen der Zusammenarbeit und Unterst�tzung bitten, die mit dieser Organisation vereinbart werden und mit ihrer Zust�ndigkeit oder ihrem Auftrag vereinbar sind.

(7)�� Leistet ein Vertragsstaat entgegen diesem Statut einem Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit nicht Folge und hindert er dadurch den Gerichtshof an der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse aufgrund dieses Statuts, so kann der Gerichtshof eine entsprechende Feststellung treffen und die Angelegenheit der Versammlung der Vertragsstaaten oder, wenn der Sicherheitsrat die Angelegenheit dem Gerichtshof unterbreitet hat, dem Sicherheitsrat �bergeben.

Artikel 88
Nach innerstaatlichem Recht zur Verf�gung stehende Verfahren

Die Vertragsstaaten sorgen daf�r, dass in ihrem innerstaatlichen Recht f�r alle in diesem Teil vorgesehenen Formen der Zusammenarbeit Verfahren zur Verf�gung stehen.

Artikel 89
�berstellung von Personen an den Gerichtshof

(1)�� Der Gerichtshof kann jedem Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person vermutlich befindet, ein Ersuchen um Festnahme und �berstellung dieser Person samt den in Artikel 91 genannten zu seiner Begr�ndung beigef�gten Unterlagen �bermitteln und diesen Staat um Zusammenarbeit bei der Festnahme und �berstellung der Person ersuchen. Die Vertragsstaaten leisten Ersuchen um Festnahme und �berstellung in �bereinstimmung mit diesem Teil und den in ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren Folge.

(2)�� Ficht die Person, um deren �berstellung ersucht wurde, vor einem innerstaatlichen Gericht auf der Grundlage des in Artikel 20 festgelegten Grundsatzes ne bis in idem die �berstellung an, so konsultiert der ersuchte Staat sofort den Gerichtshof, um festzustellen, ob eine entsprechende Entscheidung �ber die Zul�ssigkeit ergangen ist. Ist die Sache zul�ssig, so f�hrt der ersuchte Staat mit der Erledigung des Ersuchens fort. Steht eine Zul�ssigkeitsentscheidung noch aus , so kann der ersuchte Staat die Erledigung des Ersuchens um �berstellung so lange aufschieben, bis der Gerichtshof eine Entscheidung �ber die Zul�ssigkeit f�llt.

(3)�� a)��� Ein Vertragsstaat genehmigt in �bereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Verfahrensrecht die Bef�rderung einer von einem anderen Staat an den Gerichtshof �berstellten Person durch sein Hoheitsgebiet, soweit nicht die Durchbef�rderung durch diesen Staat die �berstellung verhindern oder verz�gern w�rde.

b)��� Ein Durchbef�rderungsersuchen des Gerichtshofs wird in �bereinstimmung mit Artikel 87 �bermittelt. Das Durchbef�rderungsersuchen enth�lt

i)���� eine Beschreibung der zu bef�rdernden Person,

ii)��� eine kurze Darlegung des Sachverhalts und dessen rechtliche W�rdigung und

iii)��� den Haftbefehl und das �berstellungsersuchen.

c)��� W�hrend der Durchbef�rderung ist die bef�rderte Person in Haft zu halten.

d)��� Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Person auf dem Luftweg bef�rdert wird und eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet des Durchbef�rderungsstaats nicht vorgesehen ist.

e)��� Kommt es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandung im Hoheitsgebiet des Durchbef�rderungsstaats, so kann dieser Staat den Gerichtshof um ein Durchbef�rderungsersuchen nach Buchstabe b ersuchen. Der Durchbef�rderungsstaat h�lt die bef�rderte Person so lange in Haft, bis das Durchbef�rderungsersuchen eingetroffen und die Durchbef�rderung erfolgt ist; die Haft im Sinne dieses Buchstabens darf 96 Stunden von der unvorhergesehenen Zwischenlandung an nicht �berschreiten, es sei denn, das Ersuchen geht innerhalb dieser Frist ein.

(4)�� Wird im ersuchten Staat gegen die gesuchte Person gerichtlich vorgegangen oder verb��t sie dort eine Strafe wegen eines anderen Verbrechens als desjenigen, dessentwegen die �berstellung an den Gerichtshof verlangt wird, so konsultiert der ersuchte Staat den Gerichtshof, nachdem er beschlossen hat, dem Ersuchen stattzugeben.

Artikel 90
Konkurrierende Ersuchen

(1)�� Ein Vertragsstaat, der ein Ersuchen des Gerichtshofs um �berstellung einer Person nach Artikel 89 und au�erdem von einem anderen Staat ein Ersuchen um Auslieferung derselben Person wegen desselben Verhaltens erh�lt, das die Grundlage f�r das Verbrechen bildet, dessentwegen der Gerichtshof um die �berstellung der Person ersucht, teilt dies dem Gerichtshof und dem ersuchenden Staat mit.

(2)�� Ist der ersuchende Staat ein Vertragsstaat, so r�umt der ersuchte Staat dem Ersuchen des Gerichtshofs Vorrang ein, wenn

a)��� der Gerichtshof nach Artikel 18 oder 19 entschieden hat, dass die Sache, derentwegen die �berstellung verlangt wird, zul�ssig ist, und bei seiner Entscheidung die Ermittlungen oder die Strafverfolgung des ersuchenden Staates in Bezug auf dessen Auslieferungsersuchen ber�cksichtigt hat, oder

b)��� der Gerichtshof die unter Buchstabe a beschriebene Entscheidung aufgrund der Mitteilung des ersuchten Staates nach Absatz 1 trifft.

(3)�� Wurde keine Entscheidung nach Absatz 2 Buchstabe a getroffen, so kann der ersuchte Staat nach eigenem Ermessen bis zur Entscheidung des Gerichtshofs nach Absatz 2 Buchstabe b das Auslieferungsersuchen des ersuchenden Staates weiterbehandeln, liefert die Person jedoch nicht aus, bis der Gerichtshof entschieden hat, dass die Sache unzul�ssig ist. Die Entscheidung des Gerichtshofs wird beschleunigt gef�llt.

(4)�� Handelt es sich beim ersuchenden Staat um einen Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, so r�umt der ersuchte Staat, sofern er nicht v�lkerrechtlich verpflichtet ist, die Person an den ersuchenden Staat auszuliefern, dem �berstellungsersuchen des Gerichtshofs Vorrang ein, wenn der Gerichtshof entschieden hat, dass die Sache zul�ssig ist.

(5)�� Hat der Gerichtshof nicht entschieden, dass eine Sache nach Absatz 4 zul�ssig ist, so kann der ersuchte Staat nach eigenem Ermessen das Auslieferungsersuchen des ersuchenden Staates weiterbehandeln.

(6)�� Findet Absatz 4 Anwendung, ist der ersuchte Staat jedoch v�lkerrechtlich verpflichtet, die Person an den ersuchenden Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, auszuliefern, so entscheidet der ersuchte Staat, ob er die Person an den Gerichtshof �berstellt oder an den ersuchenden Staat ausliefert. Bei seiner Entscheidung ber�cksichtigt der ersuchte Staat alle ma�geblichen Umst�nde, insbesondere, jedoch nicht ausschlie�lich,

a)��� das jeweilige Datum der Ersuchen,

b)��� die Interessen des ersuchenden Staates, darunter gegebenenfalls die Frage, ob das Verbrechen in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, und die Staatsangeh�rigkeit der Opfer und der gesuchten Person und

c)��� die M�glichkeit einer sp�teren �berstellung der Person zwischen dem Gerichtshof und dem ersuchenden Staat.

(7)�� Erh�lt ein Vertragsstaat vom Gerichtshof ein Ersuchen um �berstellung einer Person und au�erdem von einem Staat ein Ersuchen um Auslieferung derselben Person wegen eines anderen Verhaltens als desjenigen, das den Tatbestand des Verbrechens erf�llt, dessentwegen der Gerichtshof die �berstellung der Person verlangt,

a)��� so r�umt der ersuchte Staat, soweit er nicht v�lkerrechtlich verpflichtet ist, die Person an den ersuchenden Staat auszuliefern, dem Ersuchen des Gerichtshofs Vorrang ein;

b)��� so entscheidet der ersuchte Staat, sofern er v�lkerrechtlich verpflichtet ist, die Person an den ersuchenden Staat auszuliefern, ob er die Person an den Gerichtshof �berstellt oder an den ersuchenden Staat ausliefert. Bei seiner Entscheidung ber�cksichtigt der ersuchte Staat alle ma�geblichen Umst�nde, insbesondere, jedoch nicht ausschlie�lich, die in Absatz 6 genannten Umst�nde; besondere Ber�cksichtigung finden dabei jedoch das Wesen und die Schwere des fraglichen Verhaltens im jeweiligen Fall.

(8)�� Hat der Gerichtshof aufgrund einer Mitteilung nach diesem Artikel entschieden, dass eine Sache unzul�ssig ist, und wird sp�ter die Auslieferung an den ersuchenden Staat abgelehnt, so teilt der ersuchte Staat dem Gerichtshof diese Entscheidung mit.

Artikel 91
Inhalt des Festnahme- und �berstellungsersuchens

(1)�� Ein Festnahme- und �berstellungsersuchen erfolgt schriftlich. In dringenden F�llen kann ein Ersuchen �ber jedes Medium erfolgen, das in der Lage ist, eine schriftliche Aufzeichnung zu hinterlassen; allerdings muss das Ersuchen auf dem in Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Weg best�tigt werden.

(2)�� Ein Ersuchen um Festnahme und �berstellung einer Person, gegen die von der Vorverfahrenskammer ein Haftbefehl nach Artikel 58 erlassen wurde, enth�lt beziehungsweise wird begleitet durch

a)��� eine Beschreibung der gesuchten Person, die ausreicht, um sie zu identifizieren, sowie Angaben �ber den Ort, an dem sie sich vermutlich aufh�lt,

b)��� eine Abschrift des Haftbefehls und

c)��� die Unterlagen, Erkl�rungen oder Informationen, die erforderlich sind, um den Vorschriften f�r das �berstellungsverfahren im ersuchten Staat Gen�ge zu tun; diese Vorschriften sollen jedoch keine gr��ere Belastung als die auf Auslieferungsersuchen aufgrund von Vertr�gen oder Vereinbarungen zwischen dem ersuchten Staat und anderen Staaten anwendbaren Vorschriften darstellen; sie sollen vielmehr unter Ber�cksichtigung des besonderen Charakters des Gerichtshofs m�glichst eine geringere Belastung darstellen.

(3)�� Ein Ersuchen um Festnahme und �berstellung eines bereits Verurteilten enth�lt beziehungsweise wird begleitet durch

a)��� eine Abschrift jedes Haftbefehls gegen diese Person,

b)��� eine Abschrift des Schuldspruchs,

c)��� Informationen, aus denen hervorgeht, dass es sich bei der gesuchten Person um diejenige handelt, die im Schuldspruch genannt ist, und

d)��� wenn ein Strafspruch gegen die gesuchte Person ergangen ist, eine Abschrift des Strafspruchs, und im Fall einer Freiheitsstrafe eine Erkl�rung �ber die bereits verb��te und die noch zu verb��ende Freiheitsstrafe.

(4)�� Auf Ersuchen des Gerichtshofs konsultiert ein Vertragsstaat den Gerichtshof entweder allgemein oder in Bezug auf eine bestimmte Angelegenheit hinsichtlich aller Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts, die nach Absatz 2 Buchstabe c Anwendung finden k�nnen. Dabei setzt der Vertragsstaat den Gerichtshof von den besonderen Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts in Kenntnis.

Artikel 92
Vorl�ufige Festnahme

(1)�� In dringenden F�llen kann der Gerichtshof bis zur Vorlage des �berstellungsersuchens und der in Artikel 91 genannten Unterlagen um vorl�ufige Festnahme der gesuchten Person ersuchen.

(2)�� Das Ersuchen um vorl�ufige Festnahme kann �ber jedes Medium erfolgen, das in der Lage ist, eine schriftliche Aufzeichnung zu hinterlassen; es enth�lt

a)��� eine Beschreibung der gesuchten Person, die ausreicht, um sie zu identifizieren, sowie Angaben �ber den Ort, an dem sie sich vermutlich aufh�lt,

b)��� eine knappe Darstellung der Verbrechen, derentwegen die Festnahme der gesuchten Person verlangt wird, sowie der Tatsachen, die angeblich den Tatbestand dieser Verbrechen erf�llen, einschlie�lich, soweit m�glich, des Datums und des Ortes der Verbrechensbegehung,

c)��� eine Erkl�rung �ber das Vorliegen eines Haftbefehls oder eines Schuldspruchs gegen die gesuchte Person und

d)��� eine Erkl�rung, dass ein �berstellungsersuchen nachgereicht werden wird.

(3)�� Eine vorl�ufig festgenommene Person kann aus der Haft entlassen werden, wenn der ersuchte Staat das �berstellungsersuchen und die in Artikel 91 genannten Unterlagen nicht innerhalb der in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Fristen erhalten hat. Die Person kann jedoch vor Ablauf dieser Frist der �berstellung zustimmen, wenn das Recht des ersuchten Staates dies zul�sst. In diesem Fall nimmt der ersuchte Staat ihre �berstellung an den Gerichtshof so bald wie m�glich vor.

(4)�� Die Tatsache, dass die gesuchte Person nach Absatz 3 aus der Haft entlassen wurde, schlie�t ihre sp�tere Festnahme und �berstellung nicht aus, wenn das �berstellungsersuchen und die beigef�gten Unterlagen zu einem sp�teren Zeitpunkt �bermittelt werden.


Artikel 93
Andere Formen der Zusammenarbeit

(1)�� Die Vertragsstaaten entsprechen in �bereinstimmung mit diesem Teil und nach den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren den Ersuchen des Gerichtshofs um die nachstehenden Formen der Rechtshilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen oder Strafverfolgungen:

a)��� Identifizierung und Feststellung des Verbleibs von Personen oder Lokalisierung von Gegenst�nden,

b)��� Beweisaufnahme, einschlie�lich beeideter Zeugenaussagen, und Beibringung von Beweismitteln, einschlie�lich Sachverst�ndigengutachten und Berichten, die der Gerichtshof ben�tigt,

c)��� Vernehmung [51] von Personen, gegen die ermittelt wird oder die strafrechtlich verfolgt werden,

d)��� Zustellung von Unterlagen, einschlie�lich gerichtlicher Schriftst�cke,

e)��� Erleichterung des freiwilligen Erscheinens von Personen als Zeugen oder Sachverst�ndige vor dem Gerichtshof,

f)���� zeitweilige �bergabe von Personen nach Absatz 7,

g)��� Untersuchung von Orten oder St�tten, einschlie�lich Exhumierung und Untersuchung von Grabst�tten,

h)��� Durchf�hrung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen,

i)���� Beibringung von Akten und Unterlagen, einschlie�lich amtlicher Akten und Unterlagen,

j)���� Schutz von Opfern und Zeugen und Sicherstellung von Beweismitteln,

k)��� Identifizierung, Aufsp�ren und Einfrieren oder Beschlagnahme von Erl�sen, Eigentum und Verm�gensgegenst�nden sowie Tatwerkzeugen zum Zweck der sp�teren Einziehung, unbeschadet der Rechte gutgl�ubiger Dritter, und

l)���� jede andere Form der Rechtshilfe, die nach dem Recht des ersuchten Staates nicht verboten ist, mit dem Ziel, die Ermittlungen in Bezug auf Verbrechen, die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegen, und deren strafrechtliche Verfolgung zu erleichtern.

(2)�� Der Gerichtshof ist befugt, einem vor dem Gerichtshof erscheinenden Zeugen oder Sachverst�ndigen die Zusicherung zu geben, dass er wegen einer Handlung oder Unterlassung, die vor seiner Abreise aus dem ersuchten Staat erfolgte, vom Gerichtshof nicht strafrechtlich verfolgt, in Haft genommen oder einer sonstigen Einschr�nkung seiner pers�nlichen Freiheit unterworfen wird.

(3)�� Ist die Durchf�hrung einer in einem Ersuchen nach Absatz 1 genannten besonderen Rechtshilfema�nahme im ersuchten Staat aufgrund eines bestehenden, allgemein g�ltigen wesentlichen Rechtsgrundsatzes verboten, so konsultiert der ersuchte Staat umgehend den Gerichtshof, um zu versuchen, die Angelegenheit zu regeln. Dabei sollte gepr�ft werden, ob die Rechtshilfe auf andere Weise oder unter bestimmten Bedingungen geleistet werden kann. Kann die Angelegenheit auch nach den Konsultationen nicht geregelt werden, so �ndert der Gerichtshof das Ersuchen soweit erforderlich ab.

(4)�� Ein Vertragsstaat kann ein Rechtshilfeersuchen nur dann nach Artikel 72 ganz oder teilweise ablehnen, wenn das Ersuchen die Beibringung von Unterlagen oder die Offenlegung von Beweismitteln betrifft, die seine nationale Sicherheit betreffen.

(5)�� Vor Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens nach Absatz 1 Buchstabe l pr�ft der ersuchte Staat, ob die Rechtshilfe unter bestimmten Bedingungen oder zu einem sp�teren Zeitpunkt oder auf andere Art und Weise geleistet werden kann; nimmt der Gerichtshof oder der Ankl�ger jedoch die Rechtshilfe unter diesen Bedingungen an, so muss sich der Gerichtshof oder der Ankl�ger an diese Bedingungen halten.

(6)�� Wird ein Rechtshilfeersuchen abgelehnt, so setzt der ersuchte Vertragsstaat den Gerichtshof oder den Ankl�ger umgehend von den Gr�nden f�r die Ablehnung in Kenntnis.

(7)�� a)��� Der Gerichtshof kann um zeitweilige �bergabe eines H�ftlings zum Zweck der Identifizierung, der Vernehmung [52] oder einer sonstigen Form der Rechtshilfe ersuchen. Der H�ftling kann unter den folgenden Bedingungen �bergeben werden:

i)���� er gibt aus freien St�cken in Kenntnis s�mtlicher Umst�nde seine Zustimmung zur �bergabe, und

ii)��� der ersuchte Staat stimmt der �bergabe unter den zwischen ihm und dem Gerichtshof vereinbarten Bedingungen zu.

b)��� Die �bergebene Person bleibt in Haft. Sind die Zwecke der �bergabe erf�llt, so sorgt der Gerichtshof f�r ihre unverz�gliche R�ck�berstellung an den ersuchten Staat.

(8)�� a)��� Der Gerichtshof stellt die Vertraulichkeit der Unterlagen und Informationen sicher, soweit die in dem Ersuchen beschriebenen Ermittlungen und Verfahren nichts anderes erfordern.

b)��� Der ersuchte Staat kann dem Ankl�ger, soweit notwendig, Unterlagen oder Informationen vertraulich �bermitteln. Diese k�nnen vom Ankl�ger sodann nur zum Zweck der Erlangung neuer Beweismittel benutzt werden.

c)��� Der ersuchte Staat kann von sich aus oder auf Ersuchen des Ankl�gers sp�ter der Offenlegung dieser Unterlagen oder Informationen zustimmen. Sie k�nnen sodann nach den Teilen 5 und 6 und in �bereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung als Beweismittel verwendet werden.

(9)�� a)��� i)���� Erh�lt ein Vertragsstaat vom Gerichtshof und im Rahmen einer v�lkerrechtlichen Verpflichtung von einem anderen Staat konkurrierende Ersuchen zu einem anderen Zweck als zur �berstellung oder Auslieferung, so bem�ht sich der Vertragsstaat nach R�cksprache mit dem Gerichtshof und dem anderen Staat, beiden Ersuchen nachzukommen, indem er, soweit erforderlich, das eine oder das andere Ersuchen zur�ckstellt oder Bedingungen damit verkn�pft.

ii)��� Andernfalls werden konkurrierende Ersuchen nach den in Artikel 90 festgelegten Grunds�tzen geregelt.

b)��� Betrifft das Ersuchen des Gerichtshofs jedoch Informationen, Eigentum oder Personen, die aufgrund einer internationalen �bereinkunft der Verf�gungsgewalt eines Drittstaats oder einer internationalen Organisation unterliegen, so setzt der ersuchte Staat den Gerichtshof davon in Kenntnis; der Gerichtshof richtet sein Ersuchen dann an den Drittstaat oder die internationale Organisation.

(10) a)��� Der Gerichtshof kann auf entsprechendes Ersuchen mit einem Vertragsstaat zusammenarbeiten und ihm Rechtshilfe leisten, wenn dieser Staat Ermittlungen oder ein Verfahren durchf�hrt wegen eines Verhaltens, das den Tatbestand eines der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens oder eines schweren Verbrechens nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Staates erf�llt.

b)��� i)���� Die nach Buchstabe a geleistete Rechtshilfe umfasst unter anderem

a.��� die �bermittlung von Erkl�rungen, Unterlagen oder sonstigen Beweismitteln, die im Lauf der Ermittlungen oder des Verfahrens erlangt worden sind, welche der Gerichtshof durchgef�hrt hat, und

b.��� die Vernehmung [53] einer auf Anordnung des Gerichtshofs inhaftierten Person;

ii)��� im Fall der Rechtshilfe nach Ziffer i Unterabsatz a gilt folgendes:

a.��� Wurden die Unterlagen oder sonstigen Beweismittel mit Hilfe eines Staates erlangt, so bedarf die �bermittlung seiner Zustimmung;

b.��� wurden die Erkl�rungen, Unterlagen oder sonstigen Beweismittel durch einen Zeugen oder Sachverst�ndigen beigebracht, so erfolgt die �bermittlung vorbehaltlich des Artikels 68.

c)��� Der Gerichtshof kann unter den in diesem Absatz genannten Bedingungen einem von einem Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, gestellten Rechtshilfeersuchen nach diesem Absatz stattgeben.


Artikel 94
Aufschub der Erledigung eines Ersuchens wegen laufender
Ermittlungen oder laufender Strafverfolgung

(1)�� W�rde die sofortige Erledigung eines Ersuchens die laufenden Ermittlungen oder die laufende Strafverfolgung in einer anderen Sache als derjenigen beeintr�chtigen, auf die sich das Ersuchen bezieht, so kann der ersuchte Staat die Erledigung des Ersuchens um eine mit dem Gerichtshof vereinbarte Zeitspanne aufschieben. Der Aufschub darf jedoch nicht l�nger dauern, als notwendig ist, um die entsprechenden Ermittlungen oder die Strafverfolgung im ersuchten Staat zum Abschluss zu bringen. Vor der Entscheidung �ber den Aufschub soll der ersuchte Staat pr�fen, ob die erbetene Rechtshilfe unter bestimmten Bedingungen sofort geleistet werden kann.

(2)�� Wird nach Absatz 1 ein Aufschub beschlossen, so kann der Ankl�ger dennoch nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe j um Ma�nahmen zur Beweissicherung ersuchen.

Artikel 95
Aufschub der Erledigung eines Ersuchens wegen
Anfechtung der Zul�ssigkeit

Pr�ft der Gerichtshof eine Anfechtung der Zul�ssigkeit nach Artikel 18 oder 19, so kann der ersuchte Staat die Erledigung eines Ersuchens nach diesem Teil bis zu einer Entscheidung durch den Gerichtshof aufschieben, sofern der Gerichtshof nicht ausdr�cklich angeordnet hat, dass der Ankl�ger die Beweisaufnahme nach Artikel 18 oder 19 fortsetzen kann.

Artikel 96
Inhalt eines Ersuchens um andere Formen der Rechtshilfe nach Artikel 93

(1)�� Ein Ersuchen um die in Artikel 93 genannten anderen Formen der Rechtshilfe erfolgt schriftlich. In dringenden F�llen kann ein Ersuchen �ber jedes Medium erfolgen, das in der Lage ist, eine schriftliche Aufzeichnung zu hinterlassen; allerdings muss das Ersuchen auf dem in Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Weg best�tigt werden.

(2)�� Das Ersuchen enth�lt beziehungsweise wird begleitet durch, soweit anwendbar,

a)��� eine knappe Darstellung des Zweckes des Ersuchens und der erbetenen Rechtshilfe, einschlie�lich der Rechtsgrundlage und der Gr�nde f�r das Ersuchen,

b)��� m�glichst ausf�hrliche Informationen �ber den Aufenthaltsort oder die Identifizierung von Personen oder die Orte, die gefunden oder identifiziert werden m�ssen, damit die erbetene Rechtshilfe geleistet werden kann,

c)��� eine knappe Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt,

d)��� die Gr�nde f�r alle einzuhaltenden Verfahren oder Bedingungen und deren Einzelheiten,

e)��� alle Informationen, die nach dem Recht des ersuchten Staates erforderlich sind, damit dem Ersuchen entsprochen werden kann, und

f)���� alle sonstigen Informationen, die von Bedeutung sind, damit die erbetene Rechtshilfe geleistet werden kann.

(3)�� Auf Ersuchen des Gerichtshofs konsultiert ein Vertragsstaat den Gerichtshof entweder allgemein oder in Bezug auf eine bestimmte Angelegenheit hinsichtlich aller Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts, die nach Absatz 2 Buchstabe e Anwendung finden k�nnen. Dabei setzt der Vertragsstaat den Gerichtshof von den besonderen Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts in Kenntnis.

(4)�� Dieser Artikel findet gegebenenfalls auch auf ein an den Gerichtshof gerichtetes Rechtshilfeersuchen Anwendung.

Artikel 97
Konsultationen

Erh�lt ein Vertragsstaat ein Ersuchen aufgrund dieses Teiles, in dessen Zusammenhang er Probleme feststellt, welche die Erledigung des Ersuchens be- oder verhindern k�nnen, so konsultiert der Vertragsstaat unverz�glich den Gerichtshof, um die Angelegenheit zu regeln. Bei diesen Problemen kann es sich unter anderem um Folgendes handeln:

a)��� unzureichende Informationen f�r die Erledigung des Ersuchens,

b)��� im Fall eines �berstellungsersuchens der Umstand, dass die gesuchte Person trotz aller Anstrengungen nicht ausfindig gemacht werden kann oder dass die Ermittlungen ergeben haben, dass die im ersuchten Staat befindliche Person eindeutig nicht die im Haftbefehl genannte Person ist, oder

c)��� der Umstand, dass die Erledigung des Ersuchens in seiner derzeitigen Form vom ersuchten Staat verlangen w�rde, eine gegen�ber einem anderen Staat bereits bestehende vertragliche Verpflichtung zu verletzen.

Artikel 98
Zusammenarbeit im Hinblick auf den Verzicht auf Immunit�t
und die Zustimmung zur �berstellung

(1)�� Der Gerichtshof darf kein �berstellungs- oder Rechtshilfeersuchen stellen, das vom ersuchten Staat verlangen w�rde, in Bezug auf die Staatenimmunit�t oder die diplomatische Immunit�t einer Person oder des Eigentums eines Drittstaats entgegen seinen v�lkerrechtlichen Verpflichtungen zu handeln, sofern der Gerichtshof nicht zuvor die Zusammenarbeit des Drittstaats im Hinblick auf den Verzicht auf Immunit�t erreichen kann.

(2)�� Der Gerichtshof darf kein �berstellungsersuchen stellen, das vom ersuchten Staat verlangen w�rde, entgegen seinen Verpflichtungen aus v�lkerrechtlichen �bereink�nften zu handeln, denen zufolge die �berstellung eines Angeh�rigen des Entsendestaats an den Gerichtshof der Zustimmung dieses Staates bedarf, sofern der Gerichtshof nicht zuvor die Zusammenarbeit des Entsendestaats im Hinblick auf die Zustimmung zur �berstellung erreichen kann.

Artikel 99
Erledigung von Ersuchen nach den Artikeln 93 und 96

(1)�� Rechtshilfeersuchen werden nach dem im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Ver�fahren und, soweit durch dieses Recht nicht verboten, in der in dem Ersuchen angegebenen Weise erledigt; in diesem Sinne h�lt der ersuchte Staat insbesondere jedes beschriebene Verfahren ein oder gestattet den im Ersuchen genannten Personen, bei der Erledigung anwesend und behilflich zu sein.

(2)�� Im Fall eines dringenden Ersuchens werden die beigebrachten Unterlagen oder Beweismittel auf Ersuchen des Gerichtshofs beschleunigt versandt.

(3)�� Antworten des ersuchten Staates werden in ihrer Originalsprache und -form �bermittelt.

(4)�� Unbeschadet anderer Artikel dieses Teiles kann der Ankl�ger, sofern dies f�r die erfolgreiche Erledigung eines Ersuchens notwendig ist, das ohne Zwangsma�nahmen erledigt werden kann - so insbesondere auch die Befragung einer Person oder die Beweiserhebung von ihr auf freiwilliger Grundlage, einschlie�lich einer solchen Vorgehensweise in Abwesenheit der Beh�rden des ersuchten Vertragsstaats, falls dies f�r die Erledigung des Ersuchens entscheidend ist, und die nicht mit der Vornahme von Ver�nderungen verbundene Untersuchung einer �ffentlichen St�tte oder eines sonstigen �ffentlichen Ortes - dieses Ersuchen wie folgt unmittelbar im Hoheitsgebiet eines Staates erledigen:

a)��� Wenn der ersuchte Vertragsstaat der Staat ist, in dessen Hoheitsgebiet das Verbrechen begangen worden sein soll, und nach Artikel 18 oder 19 eine Entscheidung ergangen ist, dass die Sache zul�ssig ist, kann der Ankl�ger das Ersuchen nach s�mtlichen m�glichen Konsultationen mit dem ersuchten Vertragsstaat unmittelbar erledigen;

b)��� in anderen F�llen kann der Ankl�ger das Ersuchen nach Konsultationen mit dem ersuchten Vertragsstaat und unter allen sinnvollen Bedingungen oder Anliegen dieses Vertragsstaats erledigen. Stellt der ersuchte Vertragsstaat Probleme bei der Erledigung eines Ersuchens nach diesem Buchstaben fest, so konsultiert er unverz�glich den Gerichtshof, um die Angelegenheit zu regeln.

(5)�� Die Bestimmungen, aufgrund deren es einer vom Gerichtshof angeh�rten oder vernommenen [54] Person nach Artikel 72 gestattet ist, Einschr�nkungen geltend zu machen, um die Offenlegung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit zu verhindern, finden auch auf die Erledigung von Rechtshilfeersuchen nach diesem Artikel Anwendung.

Artikel 100
Kosten

(1)�� Die gew�hnlichen Kosten der Erledigung von Ersuchen im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates gehen zu dessen Lasten, mit Ausnahme folgender Kosten, die zu Lasten des Gerichtshofs gehen:

a)��� Kosten im Zusammenhang mit den Reisen und der Sicherheit von Zeugen und Sachverst�ndigen oder der �bergabe von H�ftlingen nach Artikel 93,

b)��� �bersetzungs-, Dolmetsch- und Transkriptionskosten,

c)��� Reisekosten und Tagegelder f�r die Richter, den Ankl�ger, die Stellvertretenden Ankl�ger, den Kanzler, den Stellvertretenden Kanzler und das Personal der Organe des Gerichtshofs,

d)��� Kosten etwaiger vom Gerichtshof angeforderter Sachverst�ndigengutachten oder -berichte,

e)��� Kosten im Zusammenhang mit der Bef�rderung einer Person, die vom Gewahrsamsstaat an den Gerichtshof �berstellt wird, und

f)���� nach Konsultationen alle au�ergew�hnlichen Kosten, die sich aus der Erledigung eines Ersuchens ergeben k�nnen.

(2)�� Absatz 1 gilt entsprechend auch f�r Ersuchen, die von Vertragsstaaten an den Gerichtshof gerichtet werden. In diesem Fall tr�gt der Gerichtshof die gew�hnlichen Kosten der Erledigung.

Artikel 101
Grundsatz der Spezialit�t

(1)�� Eine Person, die aufgrund dieses Statuts an den Gerichtshof �berstellt wird, darf nicht wegen eines anderen vor der �berstellung begangenen Verhaltens strafrechtlich verfolgt, bestraft oder in Haft genommen werden, als desjenigen Verhaltens oder derjenigen Verhaltensweise, welche die Grundlage der Verbrechen bildet, derentwegen sie �berstellt wird.

(2)�� Der Gerichtshof kann den Staat, der die Person an den Gerichtshof �berstellt hat, darum ersuchen, ihn von den Anforderungen des Absatzes 1 zu befreien; der Gerichtshof bringt bei Bedarf zus�tzliche Informationen nach Artikel 91 bei. Die Vertragsstaaten sind befugt und sollen sich bem�hen, dem Gerichtshof diese Befreiung zu gew�hren.


Artikel 102
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Statuts

a)��� bedeutet "�berstellung" die Verbringung einer Person durch einen Staat an den Gerichtshof aufgrund dieses Statuts;

b)��� bedeutet "Auslieferung" die in einem Vertrag, einem �bereinkommen oder dem innerstaatlichen Recht vorgesehene Verbringung einer Person durch einen Staat in einen anderen Staat.

Teil 10: Vollstreckung

Artikel 103
Rolle der Staaten bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen

(1)�� a)��� Eine Freiheitsstrafe wird in einem Staat verb��t, der vom Gerichtshof anhand einer Liste von Staaten bestimmt wird, die dem Gerichtshof ihre Bereitschaft bekundet haben, Verurteilte zu �bernehmen.

b)��� Zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Staat seine Bereitschaft zur �bernahme von Verurteilten bekundet, kann er mit Zustimmung des Gerichtshofs und in �bereinstimmung mit diesem Teil Bedingungen an die �bernahme kn�pfen.

c)��� Ein Staat, der im Einzelfall bestimmt wird, setzt den Gerichtshof umgehend davon in Kenntnis, ob er die vom Gerichtshof vorgenommene Bestimmung anerkennt.

(2)�� a)��� Der Vollstreckungsstaat teilt dem Gerichtshof alle Umst�nde mit, namentlich die Anwendung von nach Absatz 1 vereinbarten Bedingungen, die sich wesentlich auf die Bedingungen oder die L�nge der Freiheitsstrafe auswirken k�nnten. Solche bekannten oder vorhersehbaren Umst�nde sind dem Gerichtshof mindestens 45 Tage im voraus mitzuteilen. W�hrend dieser Frist ergreift der Vollstreckungsstaat keine Ma�nahmen, die zu seinen Verpflichtungen nach Artikel 110 im Widerspruch stehen k�nnten.

b)��� Kann sich der Gerichtshof mit den unter Buchstabe a genannten Umst�nden nicht einverstanden erkl�ren, so teilt er dies dem Vollstreckungsstaat mit und verf�hrt in �bereinstimmung mit Artikel 104 Absatz 1.

(3)�� In Aus�bung seines Ermessens bei der Bestimmung eines Vollstreckungsstaats nach Ab�satz 1 ber�cksichtigt der Gerichtshof

a)��� den Grundsatz, dass die Vertragsstaaten sich in �bereinstimmung mit den in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Grunds�tzen der ausgewogenen Verteilung die Verantwortung f�r die Strafvollstreckung teilen sollen,

b)��� die Anwendung allgemein anerkannter Normen v�lkerrechtlicher Vertr�ge betreffend die Behandlung von Strafgefangenen,

c)��� die Auffassungen des Verurteilten,

d)��� die Staatsangeh�rigkeit des Verurteilten und

e)��� sonstige Faktoren im Zusammenhang mit den Umst�nden des Verbrechens, dem Verurteilten oder der wirksamen Strafvollstreckung, die f�r die Bestimmung des Vollstreckungsstaats in Betracht kommen.

(4)�� Wird nach Absatz 1 kein Staat bestimmt, so wird die Freiheitsstrafe in einer Vollzugsanstalt verb��t, die der Gaststaat entsprechend den Bedingungen des in Artikel 3 Absatz 2 genannten Sitzabkommens zur Verf�gung gestellt hat. In diesem Fall werden die Kosten der Strafvollstreckung vom Gerichtshof getragen.

Artikel 104
Wechsel der Bestimmung des Vollstreckungsstaats

(1)�� Der Gerichtshof kann jederzeit beschlie�en, einen Verurteilten in eine Vollzugsanstalt eines anderen Staates zu verlegen.

(2)�� Ein Verurteilter kann jederzeit beim Gerichtshof eine Verlegung aus dem Vollstreckungsstaat beantragen.


Artikel 105
Vollstreckung der Strafe

(1)�� Vorbehaltlich der von einem Staat in �bereinstimmung mit Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b erkl�rten Bedingungen ist die verh�ngte Freiheitsstrafe f�r die Vertragsstaaten bindend und darf von ihnen nicht ge�ndert werden.

(2)�� Der Gerichtshof allein hat das Recht, �ber einen Berufungs- und Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden. Der Vollstreckungsstaat hindert einen Verurteilten nicht daran, einen solchen Antrag zu stellen.

Artikel 106
Aufsicht �ber die Strafvollstreckung und Haftbedingungen

(1)�� Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterliegt der Aufsicht des Gerichtshofs; sie steht im Einklang mit den allgemein anerkannten Normen v�lkerrechtlicher Vertr�ge betreffend die Behandlung von Strafgefangenen.

(2)�� Die Haftbedingungen werden durch das Recht des Vollstreckungsstaats geregelt; sie stehen im Einklang mit den allgemein anerkannten Normen v�lkerrechtlicher Vertr�ge betreffend die Behandlung von Strafgefangenen; sie d�rfen keinesfalls g�nstiger oder ung�nstiger sein als diejenigen f�r Strafgefangene, die im Vollstreckungsstaat wegen �hnlicher Straftaten verurteilt wurden.

(3)�� Der Verkehr zwischen einem Verurteilten und dem Gerichtshof ist ungehindert und vertraulich.

Artikel 107
Verbringung einer Person nach verb��ter Strafe

(1)�� Eine Person, die nicht Staatsangeh�rige des Vollstreckungsstaats ist, kann nach verb��ter Strafe, sofern der Vollstreckungsstaat der Person nicht den Verbleib in seinem Hoheitsgebiet gestattet, in �bereinstimmung mit dem Recht des Vollstreckungsstaats in einen Staat verbracht werden, der zu ihrer Aufnahme verpflichtet ist, oder in einen anderen Staat, der in ihre Aufnahme einwilligt, wobei die W�nsche der in diesen Staat zu verbringenden Person mitber�cksichtigt werden.

(2)�� Werden die aus der Verbringung der Person in einen anderen Staat nach Absatz 1 entstehenden Kosten nicht von einem Staat getragen, so tr�gt sie der Gerichtshof.

(3)�� Vorbehaltlich des Artikels 108 kann der Vollstreckungsstaat in �bereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die Person auch an einen Staat ausliefern oder auf andere Weise �berstellen, der um ihre Auslieferung oder �berstellung zum Zweck eines Strafverfahrens oder der Strafvollstreckung ersucht hat.

Artikel 108
Einschr�nkung der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen anderer Straftaten

(1)�� Ein Verurteilter im Gewahrsam des Vollstreckungsstaats darf f�r Handlungen, die er vor seiner Verbringung in den Vollstreckungsstaat vorgenommen hat, nicht strafrechtlich verfolgt, bestraft oder an einen Drittstaat ausgeliefert werden, es sei denn, der Gerichtshof hat diese Ma�nahme auf Ersuchen des Vollstreckungsstaats genehmigt.

(2)�� Der Gerichtshof entscheidet die Angelegenheit nach Anh�rung des Verurteilten.

(3)�� Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Verurteilte freiwillig l�nger als 30 Tage im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats bleibt, nachdem er die gesamte vom Gerichtshof verh�ngte Strafe verb��t hat, oder wenn er in das Hoheitsgebiet dieses Staates zur�ckkehrt, nachdem er es verlassen hatte.

Artikel 109
Vollstreckung von Geldstrafen und Einziehungsanordnungen

(1)�� Die Vertragsstaaten vollstrecken Geldstrafen oder eine Einziehung, die der Gerichtshof nach Teil 7 angeordnet hat, unbeschadet der Rechte gutgl�ubiger Dritter und in �bereinstimmung mit dem Verfahren ihres innerstaatlichen Rechts.

(2)�� Ist ein Vertragsstaat nicht in der Lage, eine angeordnete Einziehung zu vollstrecken, so trifft er Ma�nahmen zur Eintreibung des Gegenwerts der Erl�se, des Eigentums oder der Verm�gensgegenst�nde, deren Einziehung der Gerichtshof angeordnet hatte, unbeschadet der Rechte gutgl�ubiger Dritter.

(3)�� Eigentum oder die Erl�se aus dem Verkauf von Grundeigentum oder gegebenenfalls dem Verkauf anderen Eigentums, die ein Vertragsstaat durch die Vollstreckung eines Urteils des Gerichtshofs erlangt, werden auf den Gerichtshof �bertragen.

Artikel 110
�berpr�fung einer Herabsetzung des Strafma�es durch den Gerichtshof

(1)�� Der Vollstreckungsstaat entl�sst den Verurteilten nicht vor Ablauf der vom Gerichtshof verh�ngten Strafe aus dem Strafvollzug.

(2)�� Der Gerichtshof allein hat das Recht, �ber eine Herabsetzung des Strafma�es zu entscheiden; er trifft seine Entscheidung in der Angelegenheit nach Anh�rung des Verurteilten.

(3)�� Hat der Verurteilte zwei Drittel seiner Strafe oder bei lebenslanger Freiheitsstrafe 25 Jahre verb��t, so �berpr�ft der Gerichtshof die Strafe, um zu entscheiden, ob sie herabgesetzt werden soll. Diese �berpr�fung findet nicht vor dem genannten Zeitpunkt statt.

(4)�� Bei seiner �berpr�fung nach Absatz 3 kann der Gerichtshof das Strafma� herabsetzen, wenn er feststellt, dass einer oder mehrere der nachstehenden Faktoren gegeben sind:

a)��� die fr�hzeitige und fortgesetzte Bereitschaft des Verurteilten, mit dem Gerichtshof bei seinen Ermittlungen und Strafverfolgungen zusammenzuarbeiten,

b)��� die freiwillige Hilfe des Verurteilten bei der Durchsetzung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichtshofs in anderen Sachen, insbesondere die Hilfe bei der Lokalisierung von Verm�gensgegenst�nden, hinsichtlich deren eine Geldstrafe, eine Einziehung oder eine Wiedergutmachung angeordnet wurde und die zugunsten der Opfer verwendet werden k�nnen, oder

c)��� sonstige in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehene Faktoren, die eine deutliche und beachtliche �nderung der Verh�ltnisse erkennen lassen, die ausreicht, um eine Herabsetzung des Strafma�es zu rechtfertigen.

(5)�� Stellt der Gerichtshof bei seiner ersten �berpr�fung nach Absatz 3 fest, dass eine Herabsetzung des Strafma�es nicht angebracht ist, so �berpr�ft er die Frage einer Herabsetzung des Strafma�es danach in den Zeitabst�nden und nach den Kriterien, die in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehen sind.


Artikel 111
Flucht

Entweicht ein Verurteilter aus der Haft und flieht er aus dem Vollstreckungsstaat, so kann dieser Staat nach R�cksprache mit dem Gerichtshof den Staat, in dem sich der Fl�chtige aufh�lt, aufgrund bestehender zweiseitiger oder mehrseitiger �bereink�nfte um dessen �berstellung ersuchen oder den Gerichtshof ersuchen, die �berstellung des Fl�chtigen in �bereinstimmung mit Teil 9 zu erwirken. Der Gerichtshof kann verf�gen, dass der Fl�chtige in den Staat, in dem er die Strafe verb��te, oder in einen anderen vom Gerichtshof bestimmten Staat verbracht wird.

Teil 11: Versammlung der Vertragsstaaten

Artikel 112
Versammlung der Vertragsstaaten

(1)�� Hiermit wird die Versammlung der Vertragsstaaten dieses Statuts gebildet. Jeder Vertragsstaat hat einen Vertreter in der Versammlung, der von Stellvertretern und Beratern begleitet sein kann. Andere Staaten, die dieses Statut oder die Schlussakte unterzeichnet haben, k�nnen als Beobachter an der Versammlung teilnehmen.

(2)�� Die Versammlung

a)��� er�rtert Empfehlungen der Vorbereitungskommission und nimmt sie gegebenenfalls an;

b)��� hat die Aufsicht �ber das Pr�sidium, den Ankl�ger und den Kanzler betreffend die Verwaltung des Gerichtshofs;

c)��� er�rtert die Berichte und T�tigkeiten des nach Absatz 3 geschaffenen B�ros und trifft diesbez�glich die entsprechenden Ma�nahmen;

d)��� er�rtert und beschlie�t den Haushalt des Gerichtshofs;

e)��� beschlie�t, ob in �bereinstimmung mit Artikel 36 die Anzahl der Richter zu �ndern ist;

f)���� er�rtert nach Artikel 87 Abs�tze 5 und 7 jede Frage in Bezug auf fehlende Zusammenarbeit;

g)��� nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die mit diesem Statut oder der Verfahrens- und Beweisordnung vereinbar sind.

(3)�� a)��� Die Versammlung hat ein B�ro, das aus einem Pr�sidenten, zwei Vizepr�sidenten und achtzehn von der Versammlung f�r eine dreij�hrige Amtszeit gew�hlten Mitgliedern besteht.

b)��� Das B�ro hat repr�sentativen Charakter, insbesondere unter Ber�cksichtigung einer ausgewogenen geografischen Verteilung und einer angemessenen Vertretung der haupts�chlichen Rechtssysteme der Welt.

c)��� Das B�ro tritt so oft wie n�tig, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Es hilft der Versammlung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(4)�� Die Versammlung kann Nebenorgane einsetzen, soweit dies erforderlich ist, einschlie�lich einer unabh�ngigen Aufsichtsinstanz f�r die Inspektion, Bewertung und �berpr�fung des Gerichtshofs, mit dem Ziel, seine Leistungsf�higkeit und Wirtschaftlichkeit zu erh�hen.

(5)�� Der Pr�sident des Gerichtshofs, der Ankl�ger und der Kanzler oder ihre Stellvertreter k�nnen nach Bedarf an den Sitzungen der Versammlung und des B�ros teilnehmen.

(6)�� Die Versammlung tritt einmal im Jahr am Sitz des Gerichtshofs oder am Sitz der Vereinten Nationen zusammen; wenn die Umst�nde es erfordern, h�lt sie au�erordentliche Tagungen ab. Soweit dieses Statut nichts anderes bestimmt, beruft das B�ro die au�erordentlichen Tagungen entweder von sich aus oder auf Ersuchen eines Drittels der Vertragsstaaten ein.

(7)�� Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme. Es werden alle Anstrengungen unternommen, um Entscheidungen in der Versammlung und im B�ro durch Konsens zu treffen. Wenn kein Konsens erzielt werden kann und das Statut nichts anderes bestimmt,

a)��� m�ssen Beschl�sse �ber Sachfragen von der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und Abstimmenden angenommen werden, wobei die Versammlung beschlussf�hig ist, wenn die absolute Mehrheit der Vertragsstaaten vertreten ist;

b)��� werden Beschl�sse �ber Verfahrensfragen von der einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten gefasst.

(8)�� Ein Vertragsstaat, der mit der Zahlung seiner finanziellen Beitr�ge zur Deckung der Kosten des Gerichtshofs im R�ckstand ist, hat in der Versammlung und im B�ro kein Stimmrecht, wenn die H�he seiner R�ckst�nde den Betrag seiner Beitr�ge f�r die vorangegangenen zwei vollen Jahre erreicht oder �bersteigt. Die Versammlung kann ihm jedoch die Aus�bung des Stimmrechts in der Versammlung und im B�ro gestatten, wenn nach ihrer �berzeugung der Zahlungsverzug auf Umst�nde zur�ckzuf�hren ist, die der Vertragsstaat nicht zu vertreten hat.

(9)�� Die Versammlung gibt sich eine Gesch�ftsordnung.

(10)�� Die Amts- und Arbeitssprachen der Versammlung sind diejenigen der Generalversammlung der Vereinten Nationen.

Teil 12: Finanzierung

Artikel 113
Finanzvorschriften

Soweit nicht ausdr�cklich etwas anderes vorgesehen ist, werden alle finanziellen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Gerichtshof und den Sitzungen der Versammlung der Vertragsstaaten, einschlie�lich ihres B�ros und ihrer Nebenorgane, durch dieses Statut sowie durch die von der Versammlung der Vertragsstaaten angenommenen Finanzvorschriften und Finanzordnung geregelt.

Artikel 114
Kostenregelung

Die Kosten des Gerichtshofs und der Versammlung der Vertragsstaaten einschlie�lich ihres B�ros und ihrer Nebenorgane werden aus den finanziellen Mitteln des Gerichtshofs bestritten.

Artikel 115
Finanzielle Mittel des Gerichtshofs und der Versammlung der Vertragsstaaten

Die Kosten des Gerichtshofs und der Versammlung der Vertragsstaaten einschlie�lich ihres B�ros und ihrer Nebenorgane, die in dem von der Versammlung der Vertragsstaaten beschlossenen Haushalt vorgesehen sind, werden aus folgenden Quellen bestritten:

a)��� den berechneten Beitr�gen der Vertragsstaaten;

b)��� den von den Vereinten Nationen vorbehaltlich der Zustimmung der Generalversammlung bereitgestellten finanziellen Mitteln, insbesondere im Zusammenhang mit den Kosten, die infolge von durch den Sicherheitsrat unterbreiteten Situationen entstanden sind.

Artikel 116
Freiwillige Beitr�ge

Unbeschadet des Artikels 115 kann der Gerichtshof von Regierungen, internationalen Organisationen, Einzelpersonen, Unternehmen und anderen Rechtstr�gern in �bereinstimmung mit den von der Versammlung der Vertragsstaaten angenommenen diesbez�glichen Kriterien freiwillige Beitr�ge als zus�tzliche finanzielle Mittel entgegennehmen und verwenden.

Artikel 117
Beitragsberechnung

Die Beitr�ge der Vertragsstaaten werden nach einem vereinbarten Beitragsschl�ssel berechnet, dem der von den Vereinten Nationen f�r ihren ordentlichen Haushalt beschlossene Beitragsschl�ssel zu Grunde liegt und der in �bereinstimmung mit den Grunds�tzen angepasst wird, auf denen dieser Beitragsschl�ssel beruht.

Artikel 118
J�hrliche Rechnungspr�fung

Die Unterlagen, B�cher und Konten des Gerichtshofs, einschlie�lich seiner Jahresabschl�sse, werden allj�hrlich von einem unabh�ngigen Rechnungspr�fer gepr�ft.


Teil 13: Schlussbestimmungen

Artikel 119
Beilegung von Streitigkeiten

(1)�� Streitigkeiten �ber die richterlichen Aufgaben des Gerichtshofs werden durch eine Entscheidung des Gerichtshofs beigelegt.

(2)�� Jede andere Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten �ber die Auslegung oder Anwendung dieses Statuts, die nicht binnen drei Monaten nach ihrem Beginn durch Verhandlung beigelegt wird, wird der Versammlung der Vertragsstaaten vorgelegt. Die Versammlung selbst kann die Streitigkeit beizulegen versuchen oder weitere Mittel der Streitbeilegung empfehlen, einschlie�lich der Vorlage an den Internationalen Gerichtshof in �bereinstimmung mit dessen Statut.

Artikel 120
Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Statut sind nicht zul�ssig.

Artikel 121
�nderungen

(1)�� Nach Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Statuts kann jeder Vertragsstaat �nderungen des Statuts vorschlagen. Der Wortlaut jedes �nderungsvorschlags wird dem Generalsekret�r der Vereinten Nationen unterbreitet, der ihn umgehend an alle Vertragsstaaten weiterleitet.

(2)�� Fr�hestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifikation beschlie�t die n�chste Versammlung der Vertragsstaaten auf ihrer n�chsten Sitzung mit der Mehrheit der Anwesenden und Abstimmenden, ob der Vorschlag behandelt werden soll. Die Versammlung kann sich mit dem Vorschlag unmittelbar befassen oder eine �berpr�fungskonferenz einberufen, wenn die Angelegenheit dies rechtfertigt.

(3)�� Die Annahme einer �nderung, �ber die auf einer Sitzung der Versammlung der Vertragsstaaten oder auf einer �berpr�fungskonferenz kein Konsens erzielt werden kann, bedarf der Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten.

(4)�� Soweit in Absatz 5 nichts anderes vorgesehen ist, tritt eine �nderung f�r alle Vertragsstaaten ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sieben Achtel der Vertragsstaaten ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden beim Generalsekret�r der Vereinen Nationen hinterlegt haben.

(5)�� Eine �nderung der Artikel 5, 6, 7 und 8 dieses Statuts tritt f�r die Vertragsstaaten, welche die �nderung angenommen haben, ein Jahr nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft. Hinsichtlich eines Vertragsstaats, der die �nderung nicht angenommen hat, �bt der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit �ber ein von der �nderung erfasstes Verbrechen nicht aus, wenn das Verbrechen von Staatsangeh�rigen des betreffenden Vertragsstaats oder in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde.

(6)�� Ist eine �nderung in �bereinstimmung mit Absatz 4 von sieben Achteln der Vertragsstaaten angenommen worden, so kann ein Vertragsstaat, der die �nderung nicht angenommen hat, ungeachtet des Artikels 127 Absatz 1, jedoch vorbehaltlich des Artikels 127 Absatz 2 durch K�ndigung sp�testens ein Jahr nach Inkrafttreten der �nderung mit sofortiger Wirkung von dem Statut zur�cktreten.

(7)�� Der Generalsekret�r der Vereinten Nationen leitet eine auf einer Sitzung der Versammlung der Vertragsstaaten oder einer �berpr�fungskonferenz angenommene �nderung an alle Vertragsstaaten weiter.

Artikel 122
�nderungen der institutionellen Bestimmungen

(1)�� �nderungen der Bestimmungen des Statuts, die ausschlie�lich institutioneller Art sind, n�mlich Artikel 35, Artikel 36 Abs�tze 8 und 9, Artikel 37, Artikel 38, Artikel 39 Abs�tze 1 (S�tze 1 und 2), 2 und 4, Artikel 42 Abs�tze 4 bis 9, Artikel 43 Abs�tze 2 und 3 und die Artikel 44, 46, 47 und 49 k�nnen ungeachtet des Artikels 121 Absatz 1 jederzeit von einem Vertragsstaat vorgeschlagen werden. Der Wortlaut eines �nderungsvorschlags wird dem Generalsekret�r der Vereinten Nationen oder einer von der Versammlung der Vertragsstaaten bestimmten anderen Person unterbreitet; diese oder der Generalsekret�r leitet sie umgehend an alle Vertragsstaaten und die anderen Teilnehmer der Versammlung weiter.

(2)�� �nderungen auf Grund dieses Artikels, �ber die kein Konsens erzielt werden kann, werden von der Versammlung der Vertragsstaaten oder von einer �berpr�fungskonferenz mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen. Die �nderungen treten f�r alle Vertragsstaaten sechs Monate nach ihrer Annahme durch die Versammlung oder durch die Konferenz in Kraft.

Artikel 123
�berpr�fung des Statuts

(1)�� Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Statuts beruft der Generalsekret�r der Vereinten Nationen eine �berpr�fungskonferenz zur Pr�fung etwaiger �nderungen des Statuts ein. Eine solche �berpr�fung kann insbesondere, jedoch nicht ausschlie�lich, die in Artikel 5 enthaltene Liste der Verbrechen umfassen. Die Konferenz steht allen Teilnehmern der Versammlung der Vertragsstaaten zu denselben Bedingungen offen.

(2)�� Jederzeit danach beruft der Generalsekret�r der Vereinten Nationen auf Ersuchen eines Vertragsstaats und f�r den in Absatz 1 genannten Zweck nach Genehmigung der Mehrheit der Vertragsstaaten eine �berpr�fungskonferenz ein.

(3)�� Artikel 121 Abs�tze 3 bis 7 findet auf die Annahme und das Inkrafttreten jeder auf einer �berpr�fungskonferenz behandelten �nderung des Statuts Anwendung.

Artikel 124
�bergangsbestimmung

Ungeachtet des Artikels 12 Abs�tze 1 und 2 kann ein Staat, wenn er Vertragspartei dieses Statuts wird, erkl�ren, dass er f�r einen Zeitraum von sieben Jahren, nachdem das Statut f�r ihn in Kraft getreten ist, die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs f�r die Kategorie der in Artikel 8 bezeichneten Verbrechen nicht anerkennt, wenn angeblich ein Verbrechen von seinen Staatsangeh�rigen oder in seinem Hoheitsgebiet begangen worden ist. Eine Erkl�rung nach diesem Artikel kann jederzeit zur�ckgenommen werden. Dieser Artikel wird auf der in �bereinstimmung mit Artikel 123 Absatz 1 einberufenen �berpr�fungskonferenz �berpr�ft.

Artikel 125
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

(1)�� Dieses Statut liegt am 17. Juli 1998 f�r alle Staaten am Sitz der Ern�hrungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen in Rom zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es bis zum 17. Oktober 1998 im Ministerium f�r ausw�rtige Angelegenheiten Italiens in Rom zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Zeitpunkt liegt es bis zum 31. Dezember 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

(2)�� Dieses Statut bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekret�r der Vereinten Nationen hinterlegt.

(3)�� Dieses Statut steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekret�r der Vereinten Nationen hinterlegt.

 

Artikel 126
Inkrafttreten

(1)�� Dieses Statut tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den sechzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekret�r der Vereinten Nationen folgt.

(2)�� F�r jeden Staat, der das Statut nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.

Artikel 127
R�cktritt

(1)�� Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekret�r der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Statut zur�cktreten. Der R�cktritt wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein sp�terer Zeitpunkt angegeben ist.

(2)�� Der R�cktritt entbindet einen Staat nicht von den Verpflichtungen, einschlie�lich etwaiger finanzieller Verpflichtungen, die ihm als Vertragspartei dieses Statuts erwachsen sind. Sein R�cktritt ber�hrt nicht eine etwaige Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren, bei denen der zur�cktretende Staat zur Zusammenarbeit verpflichtet war und die begonnen wurden, bevor der R�cktritt wirksam wurde; er ber�hrt auch nicht die weitere Behandlung einer Angelegenheit, mit welcher der Gerichtshof bereits befasst war, bevor der R�cktritt wirksam wurde.


Artikel 128
Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Statuts, dessen arabischer, chinesischer, englischer, franz�sischer, russischer und spanischer Wortlaut gleicherma�en verbindlich ist, wird beim Generalsekret�r der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser leitet allen Staaten beglaubigte Abschriften zu.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu geh�rig befugten Unterzeichneten dieses Statut unterschrieben.

Geschehen zu Rom am 17. Juli 1998.


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[1] ���� Anmerkung: Der Titel der abgestimmten �bersetzung dieses Vertrags lautet: �R�misches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs�. Es wurde Einvernehmen unter den Beteiligten erzielt, dass jede Seite in innerstaatlichen Dokumenten die Bezeichnung �R�mer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs� verwenden kann.

[2] CH: vernichten

[3] A: Zuf�gung

[4] CH: Vernichtung

[5] A: vors�tzliche Unterwerfung der Gruppe unter Lebensbedingungen mit dem Ziel [], ihre k�rperliche Zerst�rung ganz oder teilweise herbeizuf�hren;

[6] A: die vors�tzliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen

[7] A: mit dem Ziel,

[8] CH: Gut

[9] A: Verschleppung oder Versetzung

[10] CH: Guts

[11] CH: Gut

[12] CH: Vorladung.

[13] A/CH: Gut

[14] A/CH: Gut

[15] CH: Vorladung

[16] CH: einvernehmen

[17] CH: Einvernahme

[18] CH: Einvernahme

[19] CH: Einvernahme

[20] CH: Einvernahme

[21] CH: einvernommen

[22] CH: Vorladung

[23] CH: Vorladung

[24] CH: Einvernahme

[25] CH: Vorladung

[26] CH: Vorladung

[27] CH: Vorladung

[28] CH: Vorladung

[29] CH: vorl�dt

[30] CH: Vorladung

[31] CH: Vorladung

[32] CH: Vorladung

[33] CH: Vorladung

[34] CH: Vorladung

[35] A: Anwendung gelinderer Mittel

[36] A: Anwendung gelinderer Mittel

[37] A: Anwendung gelinderer Mittel

[38] A: Beschuldigten

[39] A: Beschuldigten

[40] A: Beschuldigte

[41] A. Beschuldigte

[42] A: Beschuldigte

[43] A: Beschuldigte

[44] A: Beschuldigte

[45] A: Beschuldigte

[46] A: Beschuldigte

[47] A: Beschuldigte

[48] A: Beschuldigten

[49] CH: Einvernahme

[50] A: falsche Beweisaussage

[51] CH: Einvernahme

[52] CH: Einvernahme

[53] CH: Einvernahme

[54] CH: einvernommenen

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