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Gute Dienste

[542] Gute Dienste (franz. Bons offices), im Vlkerrecht die Bezeichnung fr die Bemhungen dritter Staaten, bei Streitigkeiten andrer Staaten die gtliche Beilegung zu veranlassen, und zwar entweder dadurch, da die streitenden Staaten Verhandlungen untereinander beginnen oder unterbrochene wieder aufnehmen oder sie bis zu einer gtlichen Beilegung fortfhren. Die guten Dienste knnen entweder freiwillig angeboten oder auf Ersuchen eines oder beider streitender Teile in Wirksamkeit treten. Vielfach wird die Anerbietung guter Dienste vertragsmig eingerumt, in welchem Falle sie auch angenommen werden mssen. Bismarck hat fr denjenigen Staat, der sich dieser Vermittelung unterzieht, die Bezeichnung »ehrlicher Makler« geprgt (Reichstagsrede vom 19. Febr. 1878), und da Deutschland unter Bismarck in erster Linie die Vermittlerrolle spielte, verstand man im Vlkerleben unter der Bezeichnung »ehrlicher Makler« entweder Deutschland oder Bismarck. Vgl. auch Europisches Konzert.

Quelle:
Meyers Groes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 542.
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