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Verfassungsnderung

[69] Verfassungsnderung (Revision der Verfassung) ist jeder Akt der Gesetzgebung, der bezweckt, eine Bestimmung der Verfassung oder eines der Verfassung gleichgestellten Gesetzes (Verfassungsgesetzes) aufzuheben, authentisch auszulegen oder abzundern. Die Eigenschaft eines Verfassungsgesetzes ergibt sich nicht aus seinem sachlichen Inhalt, sondern nur aus dem formellen Umstand, da seine nderung an erschwerende Formvorschriften gebunden ist. Der Gegensatz des Verfassungsgesetzes ist das einfache Gesetz, bei dem eine solche Erschwerung der Abnderung nicht Platz greift. Jene Erschwerung besteht regelmig darin, da fr die Beschlufassung des Parlaments ber eine V. eine grere Mehrheit als bei einfachen Gesetzen vorgeschrieben ist, wohl auch eine grere Prsenzziffer bei der Beschlufassung. Auch kommen Vorschriften vor, die das Recht des Parlaments, Verfassungsnderungen zu beantragen (Initiativrecht), einschrnken. Die deutsche Reichsverfassung gibt fr[69] Verfassungsnderungen hinsichtlich des Reichstags keine erschwerenden Bestimmungen; dagegen sagt sie in Art. 78, Absatz 1: Vernderungen der Verfassung »gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrat 14 Stimmen gegen sich haben«. Vgl. Jellinek, V. und Verfassungswandlung (Berl. 1906).

Quelle:
Meyers Groes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 69-70.
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