[924] Stellvertreter, Bezeichnung desjenigen, der namens eines andern juristische Handlungen, insbes. Rechtsgeschfte mit der Wirkung vornimmt, da die hieraus entstehende Berechtigung und Verpflichtung nur in der Person des andern eintritt (s. Stellvertretung), im Gegensatz zum Boten, der lediglich berbringer einer mndlichen oder schriftlichen Willenserklrung ist. S. ohne Vollmacht, s. Falsus procurator und Stellvertretung.