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Kr�mmungshalbmesser

[718] Kr�mmungshalbmesser h�ngen bei Stra�en von den Abmessungen der gr��ten verkehrenden Fuhrwerke ab, und es kann der kleinste erforderliche Halbmesser durch Aufzeichnen der aufeinander folgenden Stellungen des betreffenden Fuhrwerks unter Ber�cksichtigung des m�glichen Drehwinkels des vorderen bezw. hinteren Wagengestells auf zeichnerischem Wege oder durch Ableitung entsprechender Formeln gefunden werden.

Lai�le ([1], S. 68) leitet auf diese Weise folgende S�tze ab: 1. Der kleinste Halbmesser einer Stra�e h�ngt ab von dem Radstande der Fuhrwerke und dem Drehwinkel α des Vordergestells. F�r st�dtische Fuhrwerke, bei denen α bis 90� wachsen kann, ist der Halbmesser am kleinsten. Die L�nge des Gespanns l hat auf die Gr��e des kleinsten Halbmessers keinen Einflu�. 2. Die Breite einer Stra�e, deren innerer Halbmesser R gegeben ist (wobei R gr��er als der kleinste Halbmesser), mu� um so gr��er sein, je kleiner R, je gr��er der Radstand und die L�nge des Gespanns ist. Der gr��te Drehwinkel des Vordergestelles kommt hierbei nicht in Betracht. 3. Schlie�t eine gekr�mmte Stra�enstrecke sich an eine gerade an, ist also keine Gegenkurve vorhanden, so sollte, streng genommen, die Stra�e an der Einm�ndung in den Bogen eine gr��ere Breite erhalten als in der Kurve selbst, was jedoch nur bei sehr kleinem inneren Halbmesser und geringer Stra�enbreite n�tig wird. 4. F�r unser gew�hnliches Landfuhrwerk (l = 3 m, αmax = 30�) sind Kr�mmungen des inneren Stra�enrandes unter 5 m Breite nicht zul�ssig. Bei Stra�en unter 4 m Breite haben in Kr�mmungen Erbreiterungen der Stra�e einzutreten, wenn der innere Halbmesser des Weges weniger als 10 m betr�gt. In den verschiedenen L�ndern werden meist in den Instruktionen die Kr�mmungshalbmesser oder wenigstens die kleinsten Kr�mmungshalbmesser festgesetzt. So bestimmt die hannoverische technische Anweisung, da� der Kr�mmungshalbmesser nach der Formel R = l2/2 b berechnet werden soll, wobei l die L�nge des Gespanns, b die Breite der Stra�enfahrbahn bedeutet. Als kleinster Halbmesser gilt R = 9,4 m [2] und [3]. In den preu�ischen Bestimmungen ist kein kleinstes Ma� angegeben; doch soll bei R < 7,5 m die Steinbahn entsprechend verbreitert werden [2] und [3]. In Sachsen [4] gelten als kleinste Halbmesser: f�r Kommunikationswege R = 25 m, f�r Feldwege mit Langholzbef�rderung R = 30 m, f�r gew�hnliche Feldwege R = 12 m. In Frankreich werden nach der Instruktion f�r die Orleansbahn [4] festgesetzt: f�r routes imp�riales et d�partementales R = 30 – 50 m, f�r chemins de grande communication R = 15 m, f�r gew�hnliche Vizinalwege R = 10 m, f�r Wege zu landwirtschaftlichen Zwecken R = 6 m.


Literatur: [1] Handb. der Ingenieurwissensch., Bd. 1, 4. Abt., 3. Aufl., Leipzig 1903, S. 64. – [2] Handb. der Baukunde, 3. Abt., 4. Heft, Berlin 1892, S. 154. – [3] Osthoff, G., Der Stra�en- und Wegebau, Leipzig 1882, S. 32. – [4] Handb. f�r spezielle Eisenbahntechnik, Bd. 1, 4. Aufl., 9. Kap., Leipzig, S. 527.

L. v. Willmann.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 5 Stuttgart, Leipzig 1907., S. 718.
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