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Gallikanische Kirche

[13] Gallikanische Kirche, knnte man die franz. heien, insofern Charakter u. Geschichte des Volkes wie berall auf kirchl. Gewohnheiten und Gebruche Einflu ausbten, allein gewhnlich versteht man unter g. K. den Inbegriff der sog. Freiheiten, deren Anwendung in Frankreich die Gewalt des Papstes der Staatsgewalt vllig unterordnet. Die »Sanctio pragmatica«, wodurch Karl VII. 1438 auf das Baselerconcil gesttzt eine Staats- und Nationalkirche anstrebte, die Nachgibigkeit einzelner Ppste, namentlich Leos X., gegen die franzs. Krone, das System, welches P. Pithou schuf und Dupuy 1639 mit Beweisen versah, dies alles ging den 4 Artikeln von 1682 voran, welche das Wesen der g. n K. ausmachen und auf Betreiben des allmachtdurstigen Ludwigs XIV. durch eine Versammlung von Clerikern festgestellt wurde, an deren Spitze Bossuet stand. Der Inhalt luft auf die Grundstze hinaus, da 1) der Papst in brgerl. Angelegenheiten gar keine Gewalt, 2) der Grundsatz seiner Unterordnung unter die Concilien dagegen allgemeine Giltigkeit habe; da er ferner 3) nicht nur an Concilienbeschlsse, sondern auch an die Gewohnheiten u. Einrichtungen Frankreichs, endlich 4) selbst in Glaubenssachen an die Zustimmung der ganzen Kirche gebunden sei. Schon Bossuet sah den Mibrauch, welchen der Staat mit diesen Artikeln trieb, seit 1755 hrte der Clerus nicht auf mit Protestationen, 1801 wurden die 4 Artikel von Napoleon I. ausgebeutet, 1810 u. nicht minder 1824 und 26 vom Staate ausdrcklich festgehalten. Seitdem Frayssinous u.a. gegen die g. K. sich erhoben, bekam diese allmlig immer mehr Widersacher, doch durch die Julicharte vom 7. August 1830 wurde die kathol. Kirche allen andern Glaubensbekenntnissen gleichgestellt und obwohl 1841 der gesammte Episkopat sich gegen die g. K. erklrte, dauert dieselbe doch bis heute fort.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 13.
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