[530] Deportation (die) ist eine schon unter den alten rm. Kaisern eingefhrte Strafe, welche in der Fortschaffung der dazu Verurtheilten an einen bestimmten und entlegenen Ort besteht, wo die Deportirten noch fernern strengen Beschrnkungen ihrer Freiheit unterworfen bleiben, whrend blos Verbannte meist nur angehalten werden, sich an ihren Verbannungsort zu begeben, dort aber verhltnimig unbeschrnkt leben drfen. In England wurde die Deportation wider Landstreicher und Gauner unter der Knigin Elisabeth, gest. 1603, eingefhrt und seit 1788 werden alle dazu Verurtheilte nach Australlen (s.d.) geschickt, wo sie zu ntzlichen Arbeiten angehalten und in den Stand gesetzt werden, sich allmlig eine selbstndige Lage zu erwerben. In Ruland wird die Deportation auch auf politische Vergehen angewandt und die dazu Verurtheilten werden nach dem den Sibirien (s.d.) gebracht. Whrend der franz. Revolution wurde diese Strafe in das Strafgesetzbuch von 1791 aufgenommen und damals hauptschlich wider politische Vergehen angewandt. Sie ist auch in der sptern franz. Gesetzgebung beibehalten worden, wird aber, da es Frankreich an einem passenden Verbannungsorte mangelt, von den Verurtheilten mit lebenslnglicher Einsperrung abgebt.