[306] Notarien sind vom Staate bestellte und beeidigte Personen, welche gewisse Handlungen der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit vornehmen und darber ein Instrument ausfertigen knnen, welches ffentlichen Glauben geniet. Schon bei den Rmern gab es dergleichen Personen, doch waren ihre Functionen von denen der heutigen Notare verschieden, welche erst den Ppsten und Kaisern ihre Bestellung verdanken. Zur Zeit des deutschen Reichs stand den Kaisern allein das Recht zu, Notare zu bestellen, welches sie durch die sogenannten Pfalzgrafen ausbten, jedoch auch einzelnen [306] Corporationen, z.B. Stadtrthen oder Universitten bertrugen. Im Laufe der Zeit ist dieses Recht an den Staat bergegangen und das Institut selbst hat in manchen deutschen Lndern ganz aufgehrt, in andern aber ist es in seinem Geschftskreise sehr beschrnkt worden In Deutschland ist die Notariatsordnung Kaiser Maximilian I. von 1512 noch immer das Hauptgesetz ber den Umfang der Rechte und Pflichten der Notare. Soll eine Notariatshandlung ffentlichen Glauben verdienen, so mu der Notar zwei Zeugen zuziehen und eine frmliche Urkunde, ein Notariatsinstrument, darber aufnehmen. Auch hat derselbe ein Notariatsprotokoll zu fhren, d.h. ein Verzeichni anzulegen, in welchem der Zeitfolge nach alle von ihm vorgenommenen Notariatshandlungen einzutragen sind, damit er nthigenfalls, wenn das Instrument vernichtet werden sollte, die vorgenommene Handlung auf glaubwrdige Weise noch immer darthun und wenn erfoderlich, ein neues Instrument darber ausfertigen kann, welches dann volle Beweiskraft geniet. In Frankreich und denjenigen deutschen Lndern, in welchen die franz. Gesetzgebung gilt, haben die Notare einen ausgebreitetern Wirkungskreis.