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Das Sachsenjahr

[25] Das Sachsenjahr ist nicht etwa der Zeitraum eines ordentlichen Jahres von 52 Wochen sondern noch einiger Wochen mehr, nehmlich eines Jahres, sechs Wochen und dreier Tage. Dieser Zeitraum befat in den wirklichen Schsischen Provinzen sowohl als in den Landen des Schsischen Rechts (wenn nicht specielle Gesetze dieses oder jenen Landes eine lngere oder krzere Zeit festgesetzt haben) die ordentliche Verjhrungszeit beweglicher Dinge und mehrerer andern Rechte, entweder da man unter den brigen Erfordernissen sich nach Abflu dieses Zeitraums als Eigenthmer einer solchen Sache zu halten befugt ist, oder da binnen [25] diesem Zeitraume ein dergleichen Recht verloren geht. Da bei Bestimmung dieses Zeitraums von 1 Jahr, 6 Wochen und 3 Tagen man sehr willkhrlich zu Werke gegangen sei, braucht kaum bemerkt zu werden: da man es jedoch bei dieser Art der Prscription (Verjhrung) nicht bei einem simpeln Jahre bewenden lie davon ist der Grund darin zu suchen: man nahm nehmlich die unter den Deutschen schon bekannte einjhrige Verjhrungszeit der beweglichen Dinge an, und that zu dieser noch die in den Schsischen Gerichten bliche Schsische Frist von 6 Wochen und 3 Tagen, wovon in dem vorhergehenden Artikel gehandelt worden ist.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 5. Amsterdam 1809, S. 25-26.
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