[521] Versprechen (Promissio, Promissum), 1) die Erklrung einem Anderen Etwas leisten, ihm Etwas geben, fr ihn Etwas thun, ihm Etwas erlassen od. sonst zu seinen Gunsten eine Handlung nicht vornehmen zu wollen. Insofern der Inhalt des V-s einen vermgensrechtlichen Werth hat, entsteht aus dem V. u. dessen Annahme (Acceptation) von der anderen Seite nach heutigem Recht sofort ein klagbarer Vertrag, ohne da es nothwenbig ist, da derselbe gerade unter diejenigen Vorbedingungen falle, welche das Rmische Recht ber Contracte aufgestellt hat; vgl. Contract; 2) sich versprechen, so v. w. sich verloben, s. Verlobung.