[190] Obrigkeit, 1) die Wrde u. das Amt eines Oberen, als eines Vorgesetzten, bes. solcher, welche eine gebietende Gewalt haben; 2) Personen, welche mit einer obrigkeitlichen Wrde bekleidet sind. Diese Wrde selbst beruht auf der Wichtigkeit u. dem Einflu der ffentlichen mter auf das allgemeine Wohl; das Verhltni selbst aber ist nicht nur von der Nothwendigkeit u. den natrlichen Anforderungen menschlicher Vereine geboten, so da keine Gesellschaft ohne O. bestehen kann, sondern es wird auch durch die Religion selbst bes. geheiligt. Die Befugnisse der einzelnen O-n richten sich je nach den mtern, welche dem Einzelnen bertragen sind; ebenso die Pflichten. Was letztere betrifft, so fordert es die Stellung des obrigkeitlichen Amtes, da der Beamte stets das Interesse der Gesammtheit, welcher er dient, vor Augen habe u. sich daher jeder Benutzung des Amtes zum eigenen Vortheil enthalte; ber die eigentlichen Amtsverbrechen s.d. Die Pflichten der Unterthanen gegen die O. bestehen in Ehrerbietung u. Gehorsam gegen die in gesetzlicher Weise von derselben ausgehenden Befehle; bes. ist jede Widersetzlichkeit, auch wenn dem Unterthan gegen die innere Berechtigung zu dem obrigkeitlichen Befehl Zweifel beigehen sollten, streng verboten. Die Strafe richtet sich nach dem Grad der angewendeten Gewalt u. nach der Stellung des Beamten, gegen welche die Widersetzlichkeit verbt wurde. Bei einer einfachen, ohne Waffen verbten Widersetzlichkeit drohen die neueren Gesetzbcher meist bis zu einem Jahr Gefngni an; bei einem bewaffneten Widerstand aber auf Arbeits- u. selbst Zuchthaus. Wurde die Widersetzung von einer zusammengerotteten Menge gebt, so geht das Verbrechen in Aufruhr ber. Injurien, gegen obrigkeitliche Personen verbt, werden als Amtsbeleidigung gleichfalls hrter bestraft, als die Injurien unter Privatpersonen.