Überwachung am Arbeitsplatz ist für viele Unternehmen ein Mittel, um Diebstahl, Arbeitszeitbetrug oder andere Verstöße zu verhindern. Doch was ist rechtlich überhaupt erlaubt? Von der Videoüberwachung bis hin zur Nutzung von GPS-Trackern – Arbeitgeber müssen sich an strenge Vorschriften halten, um nicht gegen den Datenschutz zu verstoßen.
Wir geben Ihnen einen Überblick darüber, was erlaubt ist, welche Ausnahmen zu beachten sind und wie Arbeitnehmer herausfinden können, ob sie illegal überwacht werden.
Wie viel Überwachung ist erlaubt? Die rechtlichen Rahmenbedingungen
Die Überwachung von Mitarbeitern am Arbeitsplatz ist grundsätzlich erlaubt, allerdings nur unter strengen Auflagen. Arbeitgeber haben ein berechtigtes Interesse daran, die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf im Betrieb zu gewährleisten. Doch diese Kontrolle darf nicht unbegrenzt erfolgen, da der Datenschutz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter geschützt werden müssen.
Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Die Videoüberwachung ist eine der häufigsten Überwachungsmethoden am Arbeitsplatz. Sie wird oft zur Diebstahlprävention eingesetzt, etwa in Ladengeschäften oder öffentlichen Bereichen eines Unternehmens. Allerdings ist der Einsatz von Kameras an strenge Bedingungen geknüpft:
- Sichtbarkeit und Information: Die Kameras müssen gut sichtbar platziert sein, und die Mitarbeiter sowie gegebenenfalls auch Kunden müssen über die Videoüberwachung informiert werden.
- Keine Überwachung in Privaträumen: Kameras in sensiblen Bereichen wie Pausenräumen, Umkleidekabinen oder Toiletten sind absolut verboten, da sie die Intimsphäre verletzen. Hier steht das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter im Vordergrund.
- Zweckbindung: Die Aufnahmen dürfen nur für den angegebenen Zweck genutzt werden, etwa zur Prävention von Diebstählen, und müssen nach einer festgelegten Frist gelöscht werden.
Eine verdeckte Videoüberwachung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, etwa wenn der konkrete Verdacht auf eine Straftat besteht und mildere Mittel nicht ausreichen. Diese Form der Überwachung darf nur kurzfristig eingesetzt werden und muss sich auf den betroffenen Bereich beschränken.
Kameraüberwachung im Büro ist erlaubt – allerdings nur unter strengen Auflagen.
Vasin Lee
Überwachung von Arbeitszeit und Leistung
Arbeitszeiterfassung ist ein legitimes Mittel, um die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten sicherzustellen. Diese Überwachung erfolgt in der Regel durch Zeiterfassungssysteme wie Stundenzettel, Stechuhren oder digitale Systeme, bei denen sich Mitarbeiter beim Arbeitsbeginn und -ende einloggen.
Ausnahmen bei der Überwachung der Arbeitsleistung
Die gezielte Überwachung von Arbeitsleistungen (beispielsweise durch Keylogger, Screen Capturing oder permanente Beobachtung) ist nur in sehr engen Ausnahmefällen zulässig. Der Einsatz solcher Software, die sämtliche Tastatureingaben, Mausbewegungen und Bildschirminhalte aufzeichnet, stellt einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre dar.
Die permanente Überwachung der Arbeitsleistung ist unzulässig, es sei denn, die Mitarbeiter haben ausdrücklich zugestimmt oder es gibt konkrete Hinweise auf ein Fehlverhalten.
Überwachung von Internet und E-Mails
Arbeitgeber haben das Recht, die Nutzung von Internet und E-Mails am Arbeitsplatz zu überwachen, sofern dies klar geregelt ist – etwa durch entsprechende Betriebsvereinbarungen oder Hinweise im Arbeitsvertrag.
Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit verboten hat. In diesem Fall dürfen Stichprobenkontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass das Verbot eingehalten wird. Solche Maßnahmen müssen jedoch in der Regel mit dem Betriebsrat abgestimmt werden, um zu gewährleisten, dass sie rechtmäßig und verhältnismäßig sind.
Wichtig: Selbst wenn die private Internetnutzung verboten ist, darf der Arbeitgeber den Inhalt privater E-Mails oder Browserverläufe nur im Rahmen eines begründeten Verdachts auf Fehlverhalten einsehen. Vollständiges Überwachen aller Aktivitäten ist unzulässig.
Abhören von Gesprächen und Telefongesprächen
Das Abhören von Gesprächen am Arbeitsplatz, sei es durch Mikrofone oder das heimliche Mitschneiden von Telefongesprächen, ist grundsätzlich verboten. Dies stellt einen massiven Eingriff in die Privatsphäre der Mitarbeiter dar und ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen zulässig.
Die Überwachung von Telefongesprächen kann jedoch in Callcentern unter bestimmten Bedingungen erlaubt sein, wenn sie zur Qualitätssicherung oder zu Schulungszwecken dient.
Hierbei muss der betroffene Mitarbeiter vorab informiert werden, und es darf nur in dem vereinbarten Rahmen abgehört werden. Privatgespräche dürfen niemals überwacht oder aufgezeichnet werden.
Das Abhören von Telefongesprächen ist grundsätzlich untersagt – doch es gibt Ausnahmen.
fongbeerredhot
GPS-Tracking und Fahrzeugüberwachung
Die Überwachung durch GPS-Tracking wird immer häufiger eingesetzt, insbesondere bei Unternehmen mit Dienstwagen oder Lieferdiensten. Diese Überwachungsmethode ist dann erlaubt, wenn sie zur Erfüllung des Arbeitsvertrags erforderlich ist – etwa um sicherzustellen, dass Auslieferungen pünktlich erfolgen oder um Fahrzeuge gegen Diebstahl zu schützen.
Wenn der Dienstwagen jedoch auch für private Fahrten genutzt werden darf, ist das GPS-Tracking während dieser privaten Fahrten nicht erlaubt. Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter in ihrer Freizeit nicht überwachen. Hier wird die Grenze zwischen beruflichem und privatem Bereich klar gezogen.
Wann ist eine heimliche Überwachung erlaubt?
Heimliche Überwachung ist in den meisten Fällen nicht zulässig, kann aber in speziellen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein. Wenn der Verdacht auf eine Straftat besteht – beispielsweise Diebstahl, Spionage oder Sabotage – darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter unter strengen Auflagen heimlich überwachen.
Die Maßnahme muss jedoch verhältnismäßig sein und darf nicht über das Ziel hinausschießen. Das bedeutet, es muss ein konkreter Verdacht gegen eine oder mehrere Personen vorliegen, und die Überwachung darf nicht flächendeckend alle Mitarbeiter betreffen.
Laut § 26 Abs. 2 BDSG ist eine Überwachung zur Aufdeckung von Straftaten zulässig, wenn:
- Es konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht gibt.
- Die Überwachungsmaßnahmen geeignet und verhältnismäßig sind.
- Die Überwachung keine andere, weniger eingreifende Möglichkeit zur Aufklärung zulässt.
Wie erkennen Arbeitnehmer, ob sie überwacht werden?
Folgende Anzeichen können darauf hindeuten, dass Arbeitnehmer heimlich überwacht werden:
- Unbekannte Software auf dem Arbeits-PC, die nicht erklärt wurde.
- Kameras an ungewöhnlichen Orten oder verdeckte Kameras.
- Unerklärliche Gespräche oder Hinweise des Arbeitgebers auf vermeintlich private Informationen.
Wenn einer oder mehrere dieser Punkte auf Ihre Situation zutreffen, stehen Ihnen verschiedene Optionen offen. Der erste Schritt sollte sein, sich an den Betriebsrat zu wenden, da dieser bei Überwachungsmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht hat.
Alternativ können Sie auch rechtlichen Rat bei einem Anwalt einholen, um Ihre Rechte zu klären. Zudem gibt es Tools, die darauf spezialisiert sind, Überwachungssoftware zu erkennen:
- Anti-Spyware-Programme wie Malwarebytes oder Spybot können Keylogger und andere Spionagesoftware auf dem PC entdecken.
- Kameradetektoren und Mikrofonblocker helfen dabei, versteckte Kameras oder Abhörgeräte aufzuspüren.